Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 10 Seiten
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Entwurf Stand 25.11.2009
weitere Methode ist die Isotopenanalyse. Bei dieser Methode wird die Isotopenverteilung gemessen und die Probe mit einer Referenzprobe verglichen, die für den Wuchsort spezifisch ist. Mittels Proben können so Falschdeklaration identifiziert werden. Betreffend Hölzer aus der tropischen Zone sind jedoch noch Fragen offen und es fehlt heute noch eine internationale Referenzdatenbank. Daher wird diese Methode vorerst noch nicht zur Anwendung kommen können. Es wird nur im Fall einer Missachtung der Deklarationspflicht über das Ergebnis der Kontrolle informiert (Absatz 3) und eine Berichtigung angeordnet (Absatz 4).
Artikel 8: Gebühren
In den Absätzen 1-4 werden Gebühren vorgesehen. Diese werden nur erhoben, wenn die Kontrolle ergibt, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde.
2.4. Abschnitt 4: Strafandrohungen
Artikel 9
Gemäss Artikel 11 KIG wird mit Busse bestraft, wer gegen eine Vorschrift des Bundesrates über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration verstösst, die eine Strafandrohung enthält und wer die Auskunftspflicht nicht erfüllt. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 2 000 Franken. In besonders leichten Fällen kann auf die Bestrafung verzichtet werden. Bei vorsätzlicher Begehung der Straftat beträgt der Höchstbetrag der Busse gemäss Strafgesetzbuch14 10 000 Franken. Das Verwaltungsstrafverfahren kommt zur Anwendung.
2.5. Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
Artikel 10: Übergangsbestimmung
Es sind Übergangsfristen von 12 Monaten vorgesehen, damit die betroffenen Kreise ein System zur Beschaffung der zur Erfüllung der Deklarationspflicht erforderlichen Informationen aufbauen können.
Wie in den Erläuterungen zu Artikel 3 dargelegt, kann bei Holz und Holzprodukten, die schon vor Inkrafttreten der Deklarationspflicht gekauft und gelagert wurden, „Herkunft unbekannt“ angegeben werden.
Artikel 11: Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der Verordnung kann voraussichtlich im zweiten Quartal 2010 erfolgen.
3. Auswirkungen
3.1. Auswirkungen auf den Bund
Für den Vollzug wird ein Stellenbedarf von 150 Stellenprozenten benötigt. Diese werden für Marktbeobachtung, Stichprobenkontrollen (inkl. Kontroll- und Strafverfahren), internationale Zusammenarbeit, Statistik, Archivierung, Information, Sicherstellung des notwendigen Fachwissens, Sekretariat und die Zusammenarbeit mit anderen Stellen benötigt. Es gibt innerhalb der Bundesverwaltung kaum Synergien, die für den Vollzug der vorliegenden Verordnung genutzt werden können (vgl. Ausführungen in Ziffer 3.3). Die Gebühren werden die Kosten des Vollzugs nur zu einem kleinen Teil decken, da nur dann Gebühren erhoben werden können, wenn die Deklarationspflicht verletzt wird.
14 SR 311.0