Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 10 Seiten

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Entwurf Stand 25.11.2009

Wareneingänge nach Lieferant, Holzart und Liefermenge erfasst. Bei den ausgewählten Lieferanten und Lieferpositionen wurden mittels Fragebogen Handelsname und wissenschaftliche Bezeichnung der im Produkt verwendeten Holzart sowie deren Herkunft (Land, Region sowie Konzession/ Forstbetrieb) ermittelt. War der Lieferant nur ein Glied in der Warenkette, wurde er auch aufgefordert, genaue Angaben zu seinem Vorlieferanten zu machen. Der Pilotversuch zeigte, dass die im internationalen Vergleich bescheidenen Importmengen von Schweizer Holzhändlern dazu führen, dass das Holz eher selten direkt aus dem Herkunftsland, sondern vielfach über ein Transitland eingeführt wird, was zwangsläufig mit sich bringt, dass die Ware durch mehrere Hände geht, bevor sie in der Schweiz eintrifft. Das erschwert eine Rückverfolgung des Warenflusses. Der Pilotversuch zeigte aber auch, dass die Informationen zu Art und Herkunftsland in der Regel beschafft werden können. Der Forstbetrieb, der das Holz geerntet hat, kann hingegen nur mit grossem Aufwand ermittelt werden. Beim Parkett zeigte sich, dass die Informationsbeschaffung bereits bei Produkten aus 2-3 Komponenten aufwändig wird. Beim Schnittholz wurde festgestellt, dass bei geringen Liefermengen und zahlreichen Lieferanten die Informationsbeschaffung erschwert wird. Bei direkter Informationsbeschaffung mit Bestellung und Lieferung kann gegenüber der nachträglichen Rückverfolgung von einem reduzierten Aufwand ausgegangen werden.17

Zu relativieren sind diese Kosten aufgrund der Tatsache, dass auch unser wichtigster Handelspartner, die EU, in ihrem Vorschlag vorsieht, dass die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzprodukten sichergestellt werden muss. Da mehr als 80% des Holzes über die EU in die Schweiz kommt, wird dies die Umsetzung der Deklarationspflicht wesentlich erleichtern. Schliesslich ist zu erwähnen, dass eine Übergangsfrist von 12 Monaten vorgesehen ist, um den Unternehmen genug Zeit für die Umstellungen auf das neue Recht zu geben.

Ausserdem werden wie in den Erläuterungen zu Artikel 2 und 3 dargelegt diverse Regelungen vorgesehen, um die Belastung für die betroffenen Unternehmen möglichst gering zu halten (Angabe „Herkunft unbekannt“, Angabe „Mischholz“, Verzicht auf Angabe des wissenschaftlichen Namens und Deklaration der drei Bestandteile mit grösstem Massenanteil bei zusammengesetzten Produkten). Weiter müssen gemäss Artikel 4 die Angaben nicht zwingend auf dem Produkt angebracht werden. In Artikel 4 wird zur administrativen Entlastung auch vorgesehen, dass bei Einzelanfertigungen und Kleinserien ein “Firmensteckbrief“ genügt, in dem pro Holzart auf das vorangegangene Jahr bezogen deklariert wird, woher die Hölzer einer bestimmten Art kamen.

Nachteile könnten für ausländische Produzenten entstehen, da die Rückverfolgbarkeit bei Produkten aus Schweizer Holz leichter ist. Insbesondere für jene Länder – häufig Schwellen- und Entwicklungsländer –, wo illegaler Holzeinschlag vorkommt, könnte der Marktzugang erschwert werden.

Weiter fallen zusätzliche Kosten für den Vollzug an (vgl. dazu Ausführungen in Ziffer 3.1). Es wurde geprüft, wie aufgrund von Synergien die Vollzugskosten möglichst tief gehalten werden können. So kontrolliert beispielsweise die Eidgenössische Zollverwaltung bereits heute Hölzer, die unter CITES18 zeugnispflichtig sind. Ausserdem kann das Bundesamt für Bauten und Logistik gemäss Artikel 12 der Bauprodukteverordnung19 von der Eidgenössischen Zollverwaltung Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Bauprodukte verlangen. Die Eidgenössische Zollverwaltung kommt jedoch als Vollzugsorgan nicht in Frage, da die Kontrolle am Endpunkt stattfinden muss und der Importeur aufgrund des KIG nicht in die Pflicht genommen werden kann. Das Bundesamt für Veterinärwesen kann im Rahmen der CITES-Anwendung im Verdachtsfall auch Holz und Holzprodukte im Inland kontrollieren. Jedoch ist weniger als 1% der importierten Holzwaren unter CITES

17 Achim Schafer, Berner Fachhochschule Architektur, Holz und Bau in Biel, „Entwicklungen eines Beschaffungssystems zur Verifizierung von Ursprung und Legalität bei Holzprodukten“.

18 SR 0.453

19 SR 933.01