Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 10 Seiten
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Entwurf Stand 25.11.2009
zeugnispflichtig. Bei manchen Arten beschränkt sich die CITES-Zeugnispflicht ausserdem auf unverarbeitete Teile wie z.B. Stämme, Bretter oder lose Furnierblätter. Sobald beispielsweise Furniere am Produkt angebracht sind, fällt die Zeugnispflicht weg. Das Bundesamt für Bauten und Logistik ist gemäss Bauprodukteveordnung zuständig für die Kontrolle von Bauprodukten sowie der Einhaltung der KBOB20-Empfehlung „Nachhaltig produziertes Holz beschaffen“. Marktkontrollen im Inland werden aber kaum durchgeführt. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat den Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten21 an Private ausgelagert. In diesem Zusammenhang kontrolliert die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) die Sicherheit von Produkten im nicht-betrieblichen Bereich, worunter unter anderem auch Holzmöbel fallen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) macht im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit unter anderem Kontrollen in Schreinereien (Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes22). Die Dienstleistungen der SUVA umfassen aber Prävention, Versicherung und Rehabilitation. Somit ergeben sich gesamthaft keine relevanten Synergien, die genutzt werden könnten.
Diesen Kosten ist der Nutzen aufgrund von objektiven Informationen für Konsumenten gegenüber zu stellen. Wie oben dargelegt wird mit der Information die Grundlage für einen nachhaltigen Konsum gefördert, welcher sich positiv auf die Umwelt auswirkt.
Auf Arbeitsplätze, Standortattraktivität, Investitionen und Innovationen in der Schweiz wird die neue Regelung voraussichtlich keinen Einfluss haben. Der Konsum dürfte sich dahingehend verändern, dass mehr Holz aus Ländern gekauft wird, in denen illegaler Holzeinschlag ausgeschlossen werden kann. Für den Konsum aus Ländern in denen illegaler Holzeinschlag nicht ausgeschlossen werden kann, ist zu erwarten, dass die Bedeutung von zertifiziertem Holz zunehmen wird. Da die Holzpreise aufgrund der Deklarationspflicht steigen, könnten vereinzelt andere Materialien als Holz bevorzugt werden.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Schweizer Recht zu gegebener Zeit angepasst werden kann, falls sich auf internationaler Ebene andere Lösungen durchsetzen. Dies entspricht dem Motionstext, wonach internationale Entwicklungen berücksichtigt werden sollen.
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit
Aufgrund der Zielsetzung der Motion, welche die Transparenz über Holzart und Holzherkunft gegenüber den Konsumenten sicherstellen will, ist das KIG als gesetzliche Grundlage für die vorliegende Verordnung am besten geeignet. Das KIG bezweckt nämlich, die objektive Information der Konsumentinnen und Konsumenten zu fördern (Artikel 1 KIG). Artikel 2 legt den Grundsatz fest, dass die Deklaration von Waren in vergleichbarer Form und im Interesse der Konsumenten sein muss und dass sie sich auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren beschränkt. Das KIG sieht ein Soft Law System vor: Gemäss Artikel 3 KIG werden die Deklarationen für Waren primär in privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten geregelt. Artikel 4 des KIG sieht vor, dass der Bundesrat nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten eine Deklaration durch Verordnung regeln kann, wenn innert angemessener Frist keine privatrechtliche Vereinbarung zustande gekommen ist.
Holzart und -herkunft sind wesentliche Eigenschaften der Waren und aufgrund der Motion ist davon auszugehen, dass die Deklaration im Interesse der Konsumenten liegt. Die
20 Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren
21 SR 819.1
22 SR 832.20