Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 10 Seiten

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Entwurf Stand 25.11.2009

Kunden stattfindet und insbesondere die Kleinbetriebe werden nicht mit unverhältnismässigem administrativem Aufwand belastet. Die Lösung ist vergleichbar mit jener, die für die Herkunftsdeklaration von Lebensmitteln in Restaurants gilt.

Gemäss dem Grundsatz in Artikel 2 Absatz 6 KIG erfolgen „Deklarationen in den Amtssprachen des Bundes“. Im vorliegenden Fall soll in Anbetracht der zu deklarierenden Angaben (Art und Herkunft des Holzes) eine Amtssprache genügen. Diese Lösung entspricht dem heutigen Lebensmittelrecht10 und der Bestimmung, die mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse eingeführt wird11 (Absatz 4).

2.3. Abschnitt 3: Kontrolle der Deklaration

Artikel 5: Selbstkontrolle

Die Personen, die dem Konsumenten Holz oder Holzprodukte abgeben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren richtig deklariert werden (Absatz 1). Sie sind gehalten die Informationsweitergabe über die Lieferkette sicherzustellen und den Kontrollorganen auf Anfrage unentgeltlich Auskunft zu erteilen (Absatz 2). Ein vom SECO unterstützter Pilotversuch (vgl. Ziffer 3.3) hat gezeigt, dass es für die Informationsbeschaffung hilfreich ist, in den privatrechtlichen Verträgen mit den Lieferanten entsprechende Regelungen vorzusehen.

Artikel 6: Kontrollorgan

Das BFK wird beauftragt, Kontrollen zur Umsetzung der Deklarationspflicht durchzuführen (Absatz 1). Absatz 2 sieht vor, dass das BFK beim Vollzug mit öffentlichen und privaten Organisationen zusammenarbeiten kann. Gemäss Artikel 13 Absatz 2 KIG kann der Bundesrat für den Vollzug der Vorschriften weiter die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten beiziehen. Die Organisationen können gemäss der Botschaft zum KIG12 aber nicht zur Übernahme von Vollzugsaufgaben verpflichtet werden. Es können jedoch Synergien mit bestehenden Kontrollen durch private Organisationen genutzt werden. Gemäss Artikel 14 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung13 sind auch die anderen Verwaltungseinheiten, die gestützt auf andere Bundeserlasse Holzprodukte kontrollieren, grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit dem BFK verpflichtet. Die Verwaltungseinheiten unterstützen und informieren sich gegenseitig. In Absatz 3 wird daher nur die Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung genauer umschrieben.

Artikel 7: Durchführung der Kontrolle

Stichprobenweise und risikobasiert soll an den Verkaufsstellen kontrolliert werden, ob die Deklarationen angebracht wurden und ob der Pflicht zur Selbstkontrolle nachgekommen wurde (Absatz 1). Risikobasiert bedeutet in diesem Zusammenhang unter anderem, dass CITES-, FLEGT- und zertifizierte Hölzer weniger häufig kontrolliert werden. Das Konzept der risikobasierten Stichproben und der begründeten Hinweise wird vom Kontrollorgan im Rahmen der Ausarbeitung des detaillierten Vollzugskonzepts weiter präzisiert.

Da letztlich nur Deklarationen glaubwürdig sind, deren Korrektheit überprüfbar ist, kann das BFK im Zweifelsfall Lieferscheine, Verträge, Rechnungen und andere Unterlagen einsehen sowie Proben zur Identifikation nehmen und deren Prüfung veranlassen (Absatz 2). Mit einer DNA-Analyse kann aufgrund genetischer Unterschiede zwischen den Regionen die Holzart von Proben bestimmt werden, jedoch nur sehr bedingt die geographische Herkunft. Eine

10Vgl. Art. 26 Abs. 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, SR 817.02.

11Vgl. Art. 4a Abs. 1 des Revisionstextes vom 12. Juni 2009, BBl 2009 4463

12BBl 1986 II 384

13 SR 172.010.1