Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 10 Seiten

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Entwurf Stand 25.11.2009

(z.B. Eiche bzw. Quercus spp. oder Ahorn bzw. Acer spp.) angegeben werden (Absatz 3). Bei Holzwerkstoffen, die zu wenig komplex sind, um ganz vom künftigen Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen zu werden, ist die Angabe „Mischholz“ erlaubt (Absatz 4). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Holzwerkstoffen die Holzart kaum zu ermitteln wäre, da bei deren Herstellung mehrere Holzarten vermischt werden (vgl. dazu auch Ausführungen zu Artikel 1).

Bei zusammengesetzten Produkten, welche aus mehr als drei Holzteilen verschiedener Arten bestehen, würde die Liste der Holzarten unverhältnismässig lang und kompliziert. Aus diesem Grund müssen nur die drei Holzarten mit dem grössten Massenanteil gekennzeichnet werden (Absatz 5).

Artikel 3: Pflicht zur Deklaration der Holzherkunft

Gemäss Absatz 1 soll die Deklaration zum Zeitpunkt der Abgabe des Produktes an den Konsumenten erfolgen. Der Begriff „Herkunft“ bezieht sich auf das Land, wo das Holz geerntet wurde (Absatz 2).

Gemäss Absatz 3 soll es in bestimmten Fällen erlaubt sein, mehrere mögliche Länder anzugeben: Beispielsweise wenn die Verfügbarkeit des Holzes starken saisonalen Schwankungen unterworfen ist. Oder wenn in Betrieben eine separate Lagerung einzelner Lieferungen in der Praxis grosse praktische Schwierigkeiten und Umstellungen verursachen würde. Die Angabe mehrerer Länder hat gegenüber der Angabe einer Region den Vorteil, dass potentielle Risikoländer identifiziert werden können.

Absatz 4 sieht vor, dass die Angabe „Herkunft unbekannt“ erlaubt ist, wenn es nicht möglich ist, mehrere mögliche Herkunftsländer zu identifizieren. Denkbar wäre beispielsweise, dass Holz schon vor Inkrafttreten der Deklarationspflicht gekauft und gelagert wurde und die Herkunft daher nicht mehr zurückverfolgt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung nicht missbraucht wird, da die Angabe „Herkunft unbekannt“ nachteilige Auswirkungen hat, da sie die Konsumenten durchaus davon abhalten könnte, ein bestimmtes Produkt zu kaufen.

Bei zusammengesetzten Produkten, welche aus mehr als drei Holzteilen verschiedener Arten bestehen, würde die Liste der Herkunftsländer unverhältnismässig lang und kompliziert. Aus diesem Grund muss analog zu Artikel 2 Absatz 5 nur die Herkunft der drei Holzarten mit dem grössten Massenanteil angegeben werden (Absatz 5).

Artikel 4: Ort und Sprache der Deklaration

Gemäss den Absätzen 1 und 2 müssen die Angaben nicht zwingend auf dem Produkt angebracht werden. Um unnötige administrative Kosten zu vermeiden, können die Angaben auch unmittelbar neben dem Produkt, am Verkaufsregal oder in Katalogen gemacht werden. Die Formulierung wurde in Anlehnung an die Preisbekanntgabeverordnung9 gewählt. Für Serienprodukte kann immer das gleiche Etikett verwendet werden.

Werden Waren online zum Kauf angeboten und kann man sie direkt auch online bestellen, so gelten die Deklarationsanforderungen analog der Abgabe im Geschäft. Wird aber im Internet nur Werbung gemacht, ohne gleichzeitige Bestellmöglichkeit via Internet, besteht keine Deklarationspflicht.

Gemäss Absatz 3 können beispielsweise Schreinereien, die Einzelanfertigungen und Kleinserien produzieren, auf der Basis von Mengenflussrechnungen bezogen auf das Vorjahr deklarieren. Zur Weitergabe der Information kann den Konsumenten beispielsweise ein „Firmensteckbrief“ abgegeben werden, wo pro Holzart deklariert wird, woher die im Vorjahr eingekauften Hölzer einer bestimmten Art kamen. Mit dieser Lösung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Einzelanfertigungen und Kleinserien ein Dialog mit den