Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 10 Seiten
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Entwurf Stand 25.11.2009
Gegenzug werden die Partnerländer in der Entwicklungszusammenarbeit stärker berücksichtigt.
Da einige wichtige holzerzeugende Länder kein Partnerschaftsabkommen mit der EU abschliessen wollten, hat die Europäische Kommission im Oktober 2008 unter FLEGT einen Verordnungsentwurf6 vorgelegt, wonach Holzhandelsunternehmen geeignete Massnahmen treffen müssen, um bestmöglich zu gewährleisten, dass sie nur Holz und Holzerzeugnisse aus legalen Quellen in der EU in Verkehr bringen. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht für Erstinverkehrbringer in der EU sind insbesondere Systeme zur Rückverfolgbarkeit des Holzes und zur Eliminierung illegaler Bezugsquellen vorgesehen. Diese Regelung soll Zugang zu den Quellen und den Lieferanten des Holzes sowie zu Informationen betreffend die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften bieten. Das Europäische Parlament hat in der ersten Lesung vom 22. April 2009 einen Verordnungsentwurf verabschiedet, wonach zusätzlich die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, während der gesamten Lieferkette auf Aufforderung Angaben über die Bezeichnung der Art, das Land des Holzeinschlags und nach Möglichkeit die Konzession für den Holzeinschlag machen müssen. Ausserdem müssen gemäss Vorschlag des Europäischen Parlaments auch in der EU künftig Holz und Holzerzeugnisse mit Angaben zu Herkunft und Art gekennzeichnet werden. Der Gemeinsame Standpunkt des Europäischen Rates wird bis Ende 2009 erwartet. Aufgrund der EU-internen Verfahren wird die Verordnung frühestens 2012 angewendet.
In den USA wurde im Mai 2008 eine Ergänzung des Lacey Act als Teil der Farm Bill vom Kongress verabschiedet. Mit dieser Ergänzung wird der Import, Export, Transport, Verkauf, Erhalt, Erwerb oder Einkauf von Holz aus illegalen Quellen7 als rechtswidrig erklärt. Der Lacey Act sieht vor, dass bei Holz künftig unter anderem der wissenschaftliche Name und Herkunftsland angegeben werden müssen. Falls diese Informationen nicht im Detail bekannt sind, können auch mehrere mögliche Länder und Arten angegeben werden. Die Informationen müssen in der Einfuhranmeldung enthalten sein, aber nicht an die Konsumenten weitergegeben werden.
Da die EU-Verordnung nicht in absehbarer Zeit operativ wird, könnte es aufgrund der von der Motion verlangten obligatorischen Deklaration sowohl in zeitlicher wie auch in materieller Hinsicht zu einer Abweichung vom EU-Recht kommen. Bei der Ausgestaltung der Deklarationspflicht muss darauf geachtet werden, dass unverhältnismässige technische Handelshemmnisse vermieden werden. Dies bedeutet namentlich, dass Diskriminierungseffekte (insbesondere auch die Diskriminierung von Schwellen- und Entwicklungsländern) und für den Schutzzweck unnötige Massnahmen zu vermeiden sind.
Aus diesem Grund und weil auch der Motionstext klar vorgibt, dass internationale Entwicklungen zu berücksichtigen sind und die Deklarationspflicht schrittweise eingeführt werden soll, werden in einer ersten Etappe Rund- und Rohholz und eine beschränkte Zahl von Holzprodukten aus Massivholz, deren Herkunft und Art relativ leicht ermittelt werden können, der Deklaration unterstellt. Über die Ausdehnung auf weitere Produkte soll in einer späteren Etappe entschieden werden, wenn Klarheit über den Inhalt der künftigen EU-Verordnung besteht. Zur Umschreibung des Geltungsbereichs wird eine Positivliste mit Zolltarifnummern erstellt, wie dies auch im Lacey Act und im EU-Vorschlag vorgesehen ist.
Für FLEGT-, CITES8- und zertifizierte Hölzer ist keine Befreiung von der Deklarationspflicht vorgesehen, weil dies für die Konsumenten verwirrend wäre. Bei zertifizierten, FLEGT- und
6 Vorschlag der Kommission vom 17. Oktober 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, KOM(2008) 644 endgültig
7 Illegal bedeutet in diesem Zusammenhang, dass gegen ein Gesetz verstossen wurde, das dem Schutz von Pflanzen dient ; die Entfernung oder den Diebstahl der Pflanze verbietet; Steuerabgaben, Lizenz- oder Baustumpfgebühren vorsieht; oder die Durchfuhr von Pflanzen regelt.
8 Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES, SR 0.453)