Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 10 Seiten
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Entwurf Stand 25.11.2009
Deklarationspflicht für Holz wird im Parlament bereits seit anfangs der 90er Jahre debattiert23 und eine freiwillige Vereinbarung kam 2004 lediglich für die Türenbranche, mit einem damaligen Marktanteil am Schweizer Import von Tropenholz von 30%, zustande. Eine im Frühjahr 2009 durchgeführte Konsultation der interessierten Kreisen hat bestätigt, dass keine Bereitschaft für den Abschluss einer flächendeckenden privatrechtlichen Vereinbarung besteht. Somit ist die Voraussetzung für den Erlass einer Deklarationspflicht durch den Bundesrat auf der Basis des KIG gegeben.
Schliesslich ist anzumerken, dass die Einführung der Deklarationspflicht zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Abweichung vom heutigen EU-Recht im Widerspruch zum Prinzip steht, wonach in der EU legal in Verkehr gebrachte Produkte auch in der Schweiz frei zirkulieren dürfen ( „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ gemäss dem revidierten Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)24). Damit die Deklarationspflicht Wirkung entfalten kann, müsste der Bundesrat eine zusätzliche Ausnahme gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e des THG beschliessen.
4.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Eine Deklarationspflicht ist eine technische Vorschrift, die unter das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse der Welthandelsorganisation (WTO-TBT-Abkommen)25 fällt. Weiter hat sich die Schweiz im Rahmen des Abkommens von 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft26 dazu verpflichtet, im Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung einzuführen. Diese beiden internationalen Abkommen stellen zwar den Erlass von nationalen Vorschriften zum Schutz öffentlicher Interessen nicht in Frage. Die Vereinbarkeit mit diesen Abkommen ist aber nur dann gegeben, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Die Massnahme dient einem öffentlichen Interesse, sie ist weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels und sie ist verhältnismässig.
Die Deklarationspflicht dient der Information der Konsumenten. Eine explizite Diskriminierung liegt nicht vor, da die Deklarationspflicht für alle Holzarten und gleichermassen auf schweizerische und importierte Produkte Anwendung findet. Aufgrund der internationalen Entwicklungen in der EU und den USA und in Anbetracht der möglichst wirtschaftsfreundlichen Ausgestaltung der Deklarationspflicht wird auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit als erfüllt beurteilt (vgl. dazu auch Ausführungen in Ziffer 3.3). Um die Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen zu prüfen, werden die neuen technischen Vorschriften parallel zum Anhörungsverfahren unter dem WTO-TBT-Abkommen und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA)27 notifiziert.
23Motion 92.3523 Simmen „Deklarationspflicht für Importhölzer“, Motion 97.3474 Eymann „Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte“, Motion 99.3542 Eymann „Holz und Holzprodukte. Deklarationspflicht“, Motion 02.3587 Gysin Holz und
Holzprodukte. „Allgemeine Deklarationspflicht“, Motion 05.3072 Gysin „Deklarationspflicht für Holz“
24BBl 2009 4463
25SR 0.632.20, Anhang 1A.6
26 SR 0.632.401
27 SR 0.632.31, Anhang H