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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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916.161 Landwirtschaft

Art. 8 Überprüfung der Genehmigung

1Die Zulassungsstelle kann die Genehmigung eines Wirkstoffs jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt die Notwendigkeit einer Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Lichte neuer wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse und Überwachungsdaten, auch in Fällen, in denen es nach der Überprüfung der Genehmigungen gemäss Artikel 29 Absatz 1 Anzeichen dafür gibt, dass das Erreichen der Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer i sowie Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG19 nicht gesichert ist.

2Gibt es nach Ansicht der Zulassungsstelle aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse Anzeichen dafür, dass der Stoff die Genehmigungskriterien des Artikels 4 nicht mehr erfüllt, oder wurden weitere, gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f angeforderte Informationen nicht vorgelegt, so informiert sie den Hersteller des Wirkstoffs und räumt ihm eine Frist für eine Stellungnahme ein.

3Kommt die Zulassungsstelle zu dem Schluss, dass die Genehmigungskriterien des Artikels 4 nicht mehr erfüllt sind, oder wurden weitere, gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f angeforderte Informationen nicht vorgelegt, so beantragt sie dem Departement, die Genehmigung des Wirkstoffs aufzuheben, oder dem Bundesamt, die Genehmigungsbedingungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 zu ändern.

Art. 9 Überprüfung von Wirkstoffen

1Wirkstoffe, die Bestandteil eines oder mehrerer bewilligter Pflanzenschutzmittel sind, können überprüft werden.

2Das Departement nimmt die Wirkstoffe, die überprüft werden sollen, im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Departementen und nach Anhörung der interessierten Kreise, in Anhang 10 auf. Es berücksichtigt dabei das Überprüfungsprogramm der Europäischen Gemeinschaft.

3Die Inhaberin einer Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel, das einen in Anhang 10 aufgenommenen Wirkstoff enthält, muss dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bis spätestens drei Monate nach Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang 10 einen Antrag auf Überprüfung vorlegen.

4Der Antrag muss alle Unterlagen enthalten, die für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels mit einem neuen Wirkstoff eingereicht werden müssen. Allfällige Erwägungen und Entscheide in der Europäischen Gemeinschaft sind dem Antrag beizulegen, sofern diese öffentlich zugänglich sind.

5Die Zulassungsstelle prüft den Antrag nach Artikel 23. In begründeten Fällen kann sie eine zusätzliche Frist von höchstens sechs Monaten zur Ergänzung des Dossiers einräumen.

6Die Beurteilungsstellen bewerten das Dossier gemäss Artikel 24.

19 Richtline 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009, ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114.