Vorlage
Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage
916.161 Landwirtschaft
f. Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen;
g. seine bei zugelassenen Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach in allen Mitgliedstaaten allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Grenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden;
h. seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet;
i. für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die als Futter oder Lebensmittel verwendet werden, wurden gegebenenfalls gemäss der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV)22 Rückstandshöchstkonzentrationen für die von der Verwendung gemäss Bewilligung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt oder geändert.
2Die Antragstellerin muss nachweisen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a–h erfüllt sind.
3Die Erfüllung der Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe b sowie Buchstaben d–h wird durch amtliche oder amtlich anerkannte Versuche und Analysen ermittelt, die in Bezug auf landwirtschaftliche, pflanzengesundheitliche und ökologische Aspekte unter Bedingungen durchgeführt werden, die für die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels relevant und für die Nutzungsbedingungen repräsentativ sind.
4In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe f kann das Bundesamt harmonisierte Verfahren festlegen; es berücksichtigt dabei die Methoden der EG.
5Einheitliche Grundsätze für die Beurteilung und Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln sind im Anhang 9 festgehalten; sie präzisieren die Anforderungen gemäss Absatz 1. Das Departement kann Anhang 9 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen internationalen Vorgaben und namentliche jener der Europäischen Gemeinschaft anpassen.
6Die Wechselwirkungen zwischen dem Wirkstoff, den Safenern, den Synergisten und den Beistoffen ist bei der Beurteilung der Pflanzenschutzmittel zu berücksichtigen.
7Ausserdem wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn:
a. es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV gelten oder die in Anhang 2 FrSV aufgeführt sind;
b. die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind;
c. es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen wie Insekten, Pilzen oder Unkraut enthält.
22 SR 817.021.23