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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Pflanzenschutzmittel 916.161

Art. 10 Streichung von Wirkstoffen

1Das Departement streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn:

a. er in Anhang 10 aufgenommen worden ist und niemand einen Antrag für dessen Überprüfung eingereicht hat;

b. die eingereichten Unterlagen den Anforderungen gemäss Artikel 21, einschliesslich jener in Anhang 5, nicht genügen;

c. die Überprüfung des Wirkstoffs zeigt, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 nicht erfüllt sind. Die Ergebnisse der Überprüfung des Wirkstoffes in der Europäischen Gemeinschaft sind dabei zu berücksichtigen.

2Abweichend von Absatz 1 kann das Departement die Genehmigung eines Wirkstoffs in Anhang 1 belassen, wenn keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. Der Einsatz dieses Stoffs wird dann auf diese essentielle Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Stoffe wird regelmässig überprüft.

2. Abschnitt: Genehmigung von Safenern und Synergisten

Art. 11

1Ein Safener oder Synergist wird genehmigt, sofern er die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt.

2Die Artikel 5–10 finden Anwendung.

3Das Departement kann in den Anhängen 5 und 6 Anforderungen an das Dossier, das einem Antrag um Genehmigung eines Safeners oder Synergisten beizulegen ist, festlegen.

Art. 12 Bereits in Verkehr gebrachte Safener und Synergisten

1Bereits in Verkehr gebrachte Safener und Synergisten sind der Zulassungsstelle innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu melden. Die Zulassungsstelle legt die Modalitäten dieser Meldung fest.

2Das Departement kann ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung der Synergisten und Safener, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Verkehr befinden, festlegen. Es berücksichtigt dabei das Überprüfungsprogramm der Europäischen Gemeinschaft.