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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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916.161 Landwirtschaft

3. Abschnitt: Beistoffe

Art. 13 Unzulässige Beistoffe

1Ein Beistoff darf in einem Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden, wenn festgestellt wird, dass

a. seine bei Verwendung gemäss der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen entstandenen Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben oder

b. seine Verwendung gemäss der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt hat.

2Beistoffe, die gemäss Absatz 1 in einem Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden dürfen, werden vom Departement in Anhang 3 aufgenommen.

3. Kapitel Pflanzenschutzmittel

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung

1Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es gemäss der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.

2Abweichend von Absatz 1 ist in folgenden Fällen keine Bewilligung erforderlich:

a. Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäss Artikel 41; wenn die Pflanzenschutzmittel Organismen sind oder solche enthalten, bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 (ESV)20 und der Freisetzungsverordnung (FrSV)21 vorbehalten;

b. Herstellung, Lagerung und Verbringung eines Pflanzenschutzmittels, das zur Verwendung in einem Drittland bestimmt ist;

c. Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in die Liste gemäss Artikel 36 von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen, aufgenommen wurden.

3Die Zulassung gilt für ein Pflanzenschutzmittel:

a. in einer bestimmten Zusammensetzung;

20 SR 814.912

21 SR 814.911