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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Pflanzenschutzmittel 916.161

b. mit einem bestimmten Handelsnamen;

c. für bestimmte Verwendungszwecke;

d. einer bestimmten Herstellerin.

Art. 15 Zulassungsarten

Für Pflanzenschutzmittel gibt es folgende Arten der Zulassung:

a. Zulassung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens (Bewilligung) (2.–4. Abschnitt);

b. Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (6. Abschnitt);

Art. 16 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz

Eine Zulassung beantragen und eine Bewilligung innehaben kann nur, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat oder in einem Staat wohnhaft ist, mit dem die Schweiz in einem Abkommen festgelegt hat, dass diese Anforderung keine Anwendung finden.

2. Abschnitt: Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln

Art. 17 Anforderungen für die Bewilligung

1Unbeschadet des Artikels 33 wird ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen gemäss Absatz 6 folgende Anforderungen erfüllt:

a. seine Wirkstoffe, Safener und Synergisten sind genehmigt;

b. stammen sein Wirkstoff, Safener oder Synergist aus einer anderen Quelle oder aus der gleichen Quelle mit einer Änderung des Herstellungsprozesses und/oder des Herstellungsstandorts, so

1. darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des gemäss Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen und

2. der Wirkstoff, Safener oder Synergist darf nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre;

c. seine Beistoffe sind nicht in Anhang 3 enthalten;

d. infolge seiner (technischen) Formulierung sind die Exposition der Anwender oder andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist;

e. es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik die Anforderungen gemäss Artikel 4 Absatz 5;