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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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916.161 Landwirtschaft

f. falls für die Änderung einer Bewilligung erforderlich, eine Bewertung aller nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h vorgelegten Informationen;

g. ein Etikettentwurf.

4Die weiteren Anforderungen an die Antragsunterlagen richten sich nach Anhang 6.

5Wenn ein Pflanzenschutzmittel Wirkstoffe enthält, die noch nicht in Anhang 1 aufgenommen sind oder die Daten zu den Wirkstoffen, Safenern und Synergisten gemäss Artikel 46 geschützt sind, müssen die Unterlagen gemäss Anhang 5 eingereicht werden.

6Die Zulassungsstelle kann im Einzelfall weitere Anforderungen an die Antragsunterlagen festlegen.

7Sie kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen auf einzelne Teile der Antragsunterlagen, insbesondere einzelne Studien, verzichten, wenn die Antragstellerin nachweisen kann, dass diese Unterlagen zur Beurteilung des Pflanzenschutzmittels nicht erforderlich sind.

8Bei einem Antrag um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, gelten zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV25.

9Die Antragsunterlagen müssen eingereicht werden:

a. auf Papier oder auf elektronischem Datenträger;

b. in einer Amtssprache oder in Englisch; betrifft der Antrag ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss mindestens die Zusammenfassung des Antrags in einer Amtssprache abgefasst sein.

10Bei Vorlage ihres Antrags kann die Antragstellerin gemäss Artikel 52 ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert vorzulegen. Sie legt gleichzeitig eine vollständige Liste der gemäss Artikel 7 Absatz 2 eingereichten Studien und eine Liste von Berichten über Versuche und Studien vor, für die etwaige Berichtschutzansprüche gemäss Artikel 46 angemeldet werden.

11Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt, so entscheidet die Zulassungsstelle darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind.

12Die Antragstellerin übermittelt auf Ersuchen Proben des Pflanzenschutzmittels und Analysestandards seiner Bestandteile.

13Die Zulassungsstelle kann vorschreiben, dass die Antragstellerin die Liste der im Rahmen des Antrags eingereichten Versuchs- und Studienberichte sowie die Liste der Versuchs- und Studienberichte mit Berichtschutzansprüchen gemäss Artikel 46 in einer bestimmten elektronischen Form liefert.

25 SR 814.911