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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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916.161 Landwirtschaft

a. den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Antragstellerin;

b. den Handelsnamen, unter welchem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;

c. die Bezeichnung und den Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;

d. für Mikro- und Makroorganismen, die Identität und den Gehalt jedes Wirkstoffes ausgedrückt in angemessenen Einheiten;

e. die Geltungsdauer der Bewilligung;

f. die eidgenössische Zulassungsnummer.

6Aus den Anforderungen gemäss Absatz 3 muss gegebenenfalls zudem Folgendes hervorgehen:

a. die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;

b. der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und der Ernte;

c. die Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr;

d. Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber, Verwender, anwesenden Personen, Anrainer, Verbraucher oder betroffenen Arbeitnehmer oder der Umwelt dienen sollen; eine entsprechende Einschränkung ist auf dem Etikett anzugeben;

e. Festlegung von Verwenderkategorien (z. B. beruflich oder nicht beruflich);

f. die Intervalle zwischen den Anwendungen;

g. die Wiederbetretungsfrist.

7Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin und ist nicht übertragbar.

Art. 19 Dauer

Die Bewilligung wird für 10 Jahre erteilt, unter Vorbehalt von Artikel 29.

Art. 20 Zertifikate

1Auf Antrag der Bewilligungsinhaberin kann die Zulassungsstelle mit einem Zertifikat bestätigen, dass ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel in der Schweiz bewilligt ist.

2Auf Antrag der Bewilligungsinhaberin kann die Zulassungsstelle für ein Pflanzenschutzmittel, das exportiert wird, mit einem Exportzertifikat bestätigen, dass das Pflanzenschutzmittel in der Schweiz hergestellt wird. Sie hört dazu vorgängig das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) an, sofern dessen Aufgabenbereich berührt ist. Zusätzlich überprüft sie das Vorliegen der entsprechenden kantonalen Bewilligungen. Sie kann die Antragstellerin zur Mitarbeit an der Beschaffung der kantonalen Bewilligungen verpflichten.