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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Pflanzenschutzmittel 916.161

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 21 Antrag auf Bewilligung oder Änderung einer Bewilligung

1Eine Antragstellerin, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, beantragt entweder selbst oder durch einen Vertreter eine Bewilligung oder eine Änderung einer Bewilligung bei der Zulassungsstelle.

2Der Antrag muss Folgendes umfassen:

a. den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Antragstellerin;

b. den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll;

c. den Ort, an dem das Pflanzenschutzmittel hergestellt, verpackt oder umgepackt wird;

d. den Namen und die Adresse der Herstellerin des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe;

e. eine Liste der beabsichtigten Verwendungszwecke;

f. gegebenenfalls eine Kopie eventuell bereits erteilter Bewilligungen für das Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft;

g. gegebenenfalls eine Kopie der Schlussfolgerung des EU-Mitgliedstaats, der die Äquivalenz der verwendeten Wirkstoffe, Safener und Synergisten beurteilt hat.

3Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

a. für das betreffende Pflanzenschutzmittel ein vollständiges Dossiers und eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der Datenanforderungen für das Pflanzenschutzmittel abdecken;

b. für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten im Pflanzenschutzmittel ein vollständiges Dossier sowie eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der Datenanforderungen für den Wirkstoff, Safener und Synergisten abdecken;

c. für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betreffen, ein Nachweis der Massnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen und Doppelversuchen an Wirbeltieren;

d. eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die Erstbewilligung oder für Änderungen der Bewilligungsbedingungen notwendig sind;

e. gegebenenfalls eine Kopie des Rückstandshöchstgehalts-Antrags gemäss Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/200524 bzw. eine Begründung für die Nichtvorlage diesbezüglicher Informationen;

24 ABl. L 70 vom 16. März 2005, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 299/2008/EG der Kommission vom 11. März 2008, ABl. L 97 vom 9. April 2008, S. 67.