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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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Pflanzenschutzmittel 916.161
8Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann ein Pflanzenschutzmittel, das Synergisten und Safener enthält, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung auf dem Markt befinden, zugelassen werden bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäss Artikel 12 Absatz 2 vorliegen.
9Für Saatgutbeizmittel und Pflanzenschutzmittel für im Wald geschlagenes Holz können für die Anforderung nach Absatz 7 Buchstabe e Ausnahmen gemacht werden.
10Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn sie die Anforderungen der FrSV erfüllen.
11Die Bewilligung kann verweigert, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen geknüpft werden, wenn sich zeigt, dass die Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a LwG ergriffen werden müssen.
12Die Zulassungsstelle kann für höchstens zwei Jahre ein Pflanzenschutzmittel mit einem Wirkstoff bewilligen, der noch nicht in Anhang 1 aufgeführt ist, wenn das Pflanzenschutzmittel den Anforderungen gemäss den Absätzen 1 Buchstaben b–i, 5 und 10 genügt. Sie stellt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) vorgängig die massgebenden Unterlagen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zur Stellungnahme zu. Diese Bestimmung gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die aus pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten.
Art. 18 Inhalt der Bewilligung
1Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über den Bewilligungsantrag.
2In der Bewilligung wird festgelegt, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht-landwirtschaftlichen Bereichen (z. B. Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerhallen) und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.
3In der Bewilligung werden die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels festgelegt. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und Anforderungen zu erfüllen.
4Die Bewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG23 ein.
5Die Verfügung enthält, sofern dem Antrag entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:
23 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, S. 1.