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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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916.161 Landwirtschaft

2Bei der Prüfung eines Wirkstoffs, eines Synergisten oder eines Safeners, der in der Europäischen Gemeinschaft bereits genehmigt ist, berücksichtigen die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen die Beurteilungsergebnisse der EFSA, die Erwägungen und Entscheide der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Genehmigung des Wirkstoffes und die Erwägungen und Entscheide der Mitgliedstaaten über die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels, in dem der Wirkstoff enthalten ist, sofern diese der Zulassungsstelle vorliegen oder ihr zur Kenntnis gebracht werden.

3Im Rahmen der Prüfung des Antrags kann die Zulassungsstelle Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.

4Die Beurteilungsstellen teilen der Zulassungsstelle das Ergebnis ihrer Beurteilung mit.

Art. 25 Ergänzung

Die Zulassungsstelle verlangt von der Antragstellerin Proben oder zusätzliche Informationen, einschliesslich Angaben und Ergebnissen aus weiteren Versuchen, wenn die Beurteilung der Unterlagen zeigt, dass solche zusätzlich benötigt werden.

Art. 26 Fristen

1Die Fristen zur Bearbeitung des Antrage richten sich nach der Verordnung vom 17. November 199927 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Anträgen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.

2Verlangt die Zulassungsstelle eine Ergänzung der Unterlagen, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still.

Art. 27 Aufbewahrungspflicht

Die Bewilligungsinhaberin muss eine Kopie aller eingereichten Unterlagen während zehn Jahren nach der letzten Abgabe des Pflanzenschutzmittels aufbewahren oder für die Verfügbarkeit der Unterlagen sorgen. Muster und Proben sind so lange aufzubewahren, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt.

Art. 28 Erneuerung

1Die Bewilligung kann erneuert werden.

2Ein Antrag auf Erneuerung einer Bewilligung muss bei der Zulassungsstelle zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer eingereicht werden. Der Antragsteller legt Folgendes vor:

a. eine Kopie der Bewilligung des Pflanzenschutzmittels;

b. neue Informationen, die aufgrund geänderter Datenanforderungen oder Kriterien erforderlich sind;

27 SR 172.010.14