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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Pflanzenschutzmittel 916.161

Art. 22 Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von Studien

1Die Antragstellerin wird der Verpflichtung zur Vorlage der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Versuchs- und Studienberichte befreit, wenn der Zulassungsstelle die betreffenden Versuchs- und Studienberichte vorliegen, und sofern die Antragstellerin nachweisen kann, dass ihr Zugang gemäss Artikel 46 gewährt wurde oder dass etwaige Berichtschutzzeiten abgelaufen sind.

2Die Antragstellerin, auf die Absatz 1 Anwendung findet, muss jedoch Folgendes vorlegen:

a. alle zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels erforderlichen Daten, einschliesslich seiner vollständigen Zusammensetzung, sowie eine Erklärung, dass keine unannehmbaren Beistoffe verwendet werden;

b. die erforderlichen Angaben für die Identifizierung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, sofern diese genehmigt sind, sowie für die Feststellung, ob die Genehmigungsbedingungen erfüllt sind und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b gegeben ist;

c. auf Ersuchen der Zulassungsstelle die erforderlichen Daten für den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel eine mit dem Pflanzenschutzmittel, zu dessen geschützten Daten sie einen Zugang nachweist, vergleichbare Wirkung hat.

Art. 23 Prüfung auf Vollständigkeit des Dossiers und Weiterleitung der

Unterlagen

1Die Zulassungsstelle prüft, ob der Antrag vollständig ist.

2Sie räumt der Antragstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein, wenn Unterlagen fehlen oder ungenügend sind. Werden die erforderlichen Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie den Antrag ab.

3Sie leitet den Antrag mit den massgebenden Unterlagen an die Beurteilungsstellen weiter.

4Handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, so leitet die Zulassungsstelle das Zulassungsverfahren unter Berücksichtigung der FrSV26 ein.

5Handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch nicht veränderten pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so gelten für die Publikation, die Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Akten und das Verfahren die Artikel 42 und 43 FrSV, sofern die Organismen nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.

Art. 24 Beurteilung des Dossiers

1Die Beurteilungsstellen prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 erfüllt sind und bewerten die Unterlagen aufgrund der Kriterien gemäss Anhang 9.

26 SR 814.911