Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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Amtes wegen vorzunehmen haben (Art. 141 Abs. 3 ZGB). Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, wie der Gesetzgeber noch deutlicher zum Ausdruck bringen könnte, dass der Vorsorgeausgleich nicht eine rein private Angelegenheit ist, sondern wegen des engen Zusammenhangs mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auch öffentliche Interessen berührt. Gleichzeitig hält es der Bundesrat aber für geboten, den Ehegatten den nötigen Handlungsspielraum zu belassen. Sie kennen ihre wirtschaftliche Situation und ihre Vorsorgebedürfnisse schliesslich am besten. Sie sollen deshalb auch das Recht haben, sich einvernehmlich auf den Vorsorgeausgleich bzw. den ganzen oder teilweisen Verzicht darauf zu verständigen, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht kompromittiert wird (Art. 122 Abs. 3 VE-ZGB). Dabei gilt es der Versuchung einer allzu detaillierten gesetzlichen Regelung zu widerstehen. Das Abstellen auf unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln zeichnet das schweizerische Privatrecht und insbesondere auch das Familienrecht aus. Aufgabe der Gerichte ist es, diese zu konkretisieren. Daran will der Bundesrat auch beim Vorsorgeausgleich festhalten. Dies war im Grundsatz auch die Haltung der Expertenkommission, die allerdings im Interesse der Rechtssicherheit eine etwas kasuistischere Lösung vorgezogen hätte. Ferner regte sie den Erlass einer Verordnung an, soweit es um die besonders heikle Berechnung und Durchführung des Vorsorgeausgleichs beim WEF-Vorbezug geht.

Die Expertenkommission hat ferner vorgeschlagen, unter eng definierten Voraussetzungen auch eine überhälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung zuzulassen. Der Bundesrat lehnt dies ab. Zum einen gilt es jede weitere Verkomplizierung der schon heute sehr komplexen Rechtslage zu verhindern. Zum andern ist eine überhälftige Teilung aber auch deshalb bedenklich, weil sie fast zwangsläufig zu einer Vermischung von Vorsorgebedürfnissen mit (laufenden) Unterhaltsbedürfnissen führt. Sachlich überzeugender als eine überhälftige Teilung ist es deshalb, wenn man sich nochmals Gedanken darüber macht, wie in Fällen zu verfahren ist, wo das Erwerbseinkommen nach einer Scheidung nicht ausreicht, zwei Haushalte zu finanzieren (Mankoteilung). Aus diesem Grund erklärte sich der Bundesrat denn auch bereit, die Motion Thanei 09.3519 "Motion Thanei, Ehescheinung und -trennung. Gleichbehandlung in Mankofällen" zur Prüfung entgegenzunehmen17.

1.3.4 Weitere Revisionsvorschläge

Gestützt auf die Kritik am geltenden Recht (vgl. Ziff. 1.2) unterbreitet der Bundesrat die folgenden weiteren Revisionsvorschläge: Das Scheidungsgericht erhält praktikable Vorgaben für eine faire Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22a Abs. 1 und 3 VE-FZG). Der Vorentwurf stellt ferner sicher, dass die Scheidung nicht zu einer Verschiebung von Guthaben vom obligatorischen in den nicht obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge führt (Art. 22c VE-FZG). Dies gilt auch, wenn Vorsorgemittel für den Erwerb von Wohneigentum eingesetzt und später wieder zurückgeführt werden (Art. 30d Abs. 6 VE-BVG). Ferner werden Lücken im Schutz des Ehegatten geschlossen, wenn ein mit Vorsorgemittel finanziertes Grundstück später mit Grundpfandrechten belastet werden soll (Art. 30c Abs. 5 VE-BVG) und wenn die versicherte Person ihre Vorsorge- und

17 Weiterführend FELIX SCHÖBI, Mankoteilung oder Mankoüberbindung? Bemerkungen zum Bundesgerichtsurteil 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008, recht 2009, 27 ff.