Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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der nacheheliche Unterhalt, der bei offensichtlicher Unbilligkeit ebenfalls verweigert werden kann (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB). Zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis kann der Vorsorgeausgleich auch führen, wenn eine Ehe nur wenige Jahre gedauert hat und zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied besteht21. Im Übrigen soll es aber dabei bleiben, dass unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten für sich allein nicht genügen, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen (Urteile des Bundesgerichts 5A_25/2008 und 5A_34/2008 vom 14. November 2008). Daran ändert auch der Verzicht auf die Kann-Formulierung des geltenden Rechts nichts. In dem Mass, wie sich der Vorsorgeausgleich als offensichtlich unbillig erweist, ist er vom Gericht zu verweigern.

Artikel 122 Absatz 3 unterscheidet sich vom geltenden Recht dadurch, dass auf den Einschub "auf andere Weise" verzichtet wird. Wenn immer die Sache so aussieht, dass der betroffene Ehegatte auch ohne Vorsorgeausgleich über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt, soll der Verzicht darauf möglich sein. Gedacht wird dabei namentlich an den Fall, dass beide Ehegatten ihre Berufstätigkeit wegen der Ehe gar nie eingeschränkt haben und es deshalb gar keine ehebedingten Nachteile auszugleichen sind.

Nichts ändert der Vorentwurf daran, dass Verzichtsvereinbarungen nur dann gültig sind, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Scheidung abgeschlossen werden. Auch in Zukunft wird es damit nicht möglich sein, in einem Ehevertrag (Art. 181 ZGB) auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten22. Zur Begründung kann auf das in Ziffer 1.3.3 Gesagte verwiesen werden.

Artikel 124 regelt, wie der Vorsorgeausgleich durchzuführen ist. Grundsätzlich geschieht dies in Form einer Austrittsleistung in der Höhe des nach Artikel 122 und 123 ermittelten Betrags. Für die weiteren Modalitäten der Durchführung des Vorsorgeausgleichs sei auf die Kommentierung der Artikel 22a, 22d, 22e und 22f VE-FZG verwiesen.

Der Vorentwurf lässt es zu, dass ausnahmsweise der Vorsorgeausgleich durch eine Kapitalleistung oder mittels Ausrichtung einer Unterhaltsrente erbracht wird. Zum vorneherein nur diese Lösung kommt in Frage, wenn gar keine Austrittsleistung zur Verfügung steht, auf die zugegriffen werden könnte. Dies trifft zum Beispiel bei einer Ruhegehaltsordnung zu. Der Vorentwurf erlaubt diese Lösung aber auch in weiteren Fällen. Zu denken ist hier beispielweise daran, dass der verpflichtete Ehegatte über genügend freie Mittel für den Vorsorgeausgleich verfügt und der berechtigte Ehegatte kein schützenswertes Interesse daran hat, dass der Vorsorgeausgleich in gebundener Form erfolgt. Das Vermögen eines Ehegatten kann damit sowohl ein Grund sein, vom Vorsorgeausgleich ganz abzusehen (Art. 122 Abs. 2 und 3VE-ZGB), wie auch, den im Rahmen des Vorsorgeausgleichs geschuldeten Betrag in anderer als gebundener Form zu erbringen.

Mit dem Hinweis auf die Unterhaltsrente in Artikel 124 Absatz 2 nimmt der Vorentwurf Bezug auf die Unterhaltsrente nach Artikel 125 ZGB. Entsprechend

21 Hintergrund dieses Phänomens ist die Tatsache, dass die Austrittsleistung in den meisten Vorsorgeeinrichtungen in der Zeit vor der Pensionierung überproportional anwächst. Ein 60-Jähriger äufnet damit trotz gleichem Lohn bis zu seiner Pensionierung ein weit höheres Vorsorsorgevermögen als seine erst 45-jährige Ehefrau.

22 Ausführlich CARMEN LADINA WIDMER, Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen und Scheidungskonventionen, ZBJV 2009, 416 ff.