Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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Freizügigkeitsmittel nicht als Rente, sondern als Kapitalabfindung beziehen will (Art. 37a VE-BVG). Der Sicherung der Vorsorge dient es auch, dass die Auffangeinrichtung verpflichtet wird, eine Austrittsleistung, die ihr im Rahmen einer Scheidung zufliesst, neu in eine Rente umzuwandeln (Art. 22f VE-FZG). Zur Klärung des Vorsorgeausgleichs in internationalen Verhältnissen schlägt der Bundesrat schliesslich eine Revision der Artikel 61 und 64 IPRG vor.
Schliesslich werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zur periodischen Meldung ihrer Bestände an eine zentrale Stelle verpflichtet (Art. 24a VE-FZG). Damit können sich die Ehegatten und das Scheidungsgericht auf einfache Weise einen Überblick über die vorhandenen Vorsorge- und Freizügigkeitskonti verschaffen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die vorgeschlagene Meldepflicht die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zusätzlich belastet. Dies gilt zumindest für jene Vorsorgeeinrichtungen, die nicht bereits heute ihren gesamten Versichertenbestand der Zentralstelle 2. Säule melden. Trotzdem hält der Bundesrat an der Meldepflicht fest. Wie bereits erwähnt liegt eine korrekte Durchführung des Vorsorgeausgleichs nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse (vgl. Ziff. 1.3.3).
Keinen Regelungsbedarf sieht der Bundesrat hingegen beim Erschleichen einer Barauszahlung mittels gefälschter Unterschrift (vgl. Ziff. 1.2.5). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung nämlich klar festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sind, alles ihnen Zumutbare zur Verhinderung eines solchen Betrugs vorzukehren (BGE 130 V 103 ff. und BGE 133 V 205 ff.). Faktisch tragen die Vorsorgeeinrichtungen damit das Fälschungsrisiko mit. Entsprechend vorsichtig agieren sie heute. So hat der Ehegatte des Vorsorgenehmers vor einer Barauszahlung meist persönlich vorzusprechen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, wird verlangt, dass die Unterschrift wenigstens von einer Urkundsperson beglaubigt worden ist.
1.3.5 Verhältnis der Vorlage zur Eidgenössischen Zivilprozessordnung
Das Parlament hat am 19. Dezember 2008 die Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) verabschiedet18. Es ist damit zu rechnen, dass diese am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird. Die ZPO regelt auch das Scheidungsverfahren, einschliesslich des Vorsorgeausgleichs (Art. 274-293); die entsprechenden Bestimmungen im ZGB (Art. 135-142) entfallen. Der Bundesrat übernimmt diese Vorschläge. Geändert wird bloss die Verweisung in Artikel 281 Absatz 1 ZPO.
18 BBl 2009 21 ff. (Referendumsvorlage).