Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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2 Besonderer Teil
2.1 Änderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 4a
Artikel 89bis ZGB regelt, welche Bestimmungen des BVG für alle Personalvorsorgestiftungen gelten, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind. Die heutige Liste ist wegen Artikel 37a VE-BVG um die Ziffer 4a zu ergänzen. Im Übrigen dürfen sich Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft nicht mehr als Genossenschaften organisieren19.
Art. 111 Abs. 1 und 2
Artikel 111 ZGB handelt von der Scheidung auf gemeinsames Begehren. Die vorgeschlagene Ergänzung mit dem Hinweis auf die berufliche Vorsorge ist rein redaktioneller Natur. Wie die Kinderbelange ist auch die berufliche Vorsorge bei einer Scheidung der Dispositionsmaxime der Ehegatten entzogen. Entsprechend muss das Gericht auch in Zukunft von Amtes wegen prüfen, ob die in der Scheidungskonvention getroffene Regelung den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen entspricht der vorgeschlagene Text jener Fassung von Artikel 111 ZGB, der das Parlament am 25. September 2009 bei der Abschaffung der Bedenkfrist im Fall einer Scheidung auf gemeinsames Begehren zugestimmt hat20.
Art. 122-124
Die Artikel 122-124 bilden ein Ganzes und den Kern der Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich. Artikel 122 sieht den Grundsatz der hälftigen Teilung vor und umschreibt - zusammen mit Artikel 123 Absatz 2 - die Vermögenswerte, die zu teilen sind. Artikel 122 Absätze 2 und 3 erwähnt die Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung. Schliesslich regelt Artikel 124, wie die Teilung durchzuführen ist.
Vom geltenden Recht unterscheidet sich die vorgeschlagene Lösung hauptsächlich dadurch, dass nicht mehr zwischen einer Scheidung vor (Art. 122 und 123 ZGB) und einer solchen nach Eintritt eines Vorsorgefalls (Art. 124 ZGB) unterschieden wird. Vielmehr ist es so, dass in beiden Fällen das während der Ehe geäufnete Vorsorgevermögen grundsätzlich hälftig zu teilen ist. Zur Berechnung dieses Vermögens verweist der Vorentwurf aufs FZG (Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22, 22d und 22e VE-FZG).
Zu teilen ist das Vermögen, das auf die obligatorische und/oder auf die nicht obligatorische berufliche Vorsorge zurückgeht. Ohne Belang ist, ob der verpflichtete Ehegatte unselbständig erwerbend ist oder ob er sich als Selbständigerwerbender freiwillig einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat (Art. 44 f. BVG). Kein Vorsorgeausgleich erfolgt bei Ansprüchen der 1. und 3. Säule.
19 Vgl. Botschaft vom 19. September 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), BBl 2008 8411 (insbes. 8463 f.).
20 BBl 2009 6661 [Referendumsvorlage]