Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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1.3.2 Teilung der Austrittsleistung auch nach Eintritt des Vorsorgefalls

Als wesentliche Neuerung schlägt der Bundesrat eine Teilung der Austrittsleistung bzw. des Kapitalwertes der Leistungen auch für den Fall vor, dass im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, sei es dass der verpflichtete Ehegatte invalid oder bereits pensioniert ist (Art. 122 VE-ZGB in Verbindung mit Art. 22d und 22e VE-FZG). Anders als das geltende Recht behandelt der Vorentwurf damit die Situation einer Scheidung vor und nach Eintritt eines Vorsorgefalls grundsätzlich gleich. Namentlich kann damit das Problem der sogenannten geschiedenen Witwen (vgl. Ziff. 1.2.4) überzeugend gelöst werden.

Geprüft wurde in diesem Zusammenhang der Vorschlag, die Vorsorgeeinrichtungen zu verpflichten, die sogenannten geschiedenen Witwen auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge gleich wie die Witwen, die den Tod des Ehemanns erleben, zu behandeln. Der Bundesrat lehnt dies ab, weil damit ein weiterer Eingriff in den Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtungen erfolgen würde (Art. 49 Abs. 1 BVG)15. Mit ihm verbände sich die Gefahr, dass Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft ihre Leistungen an Witwer und Witwen zum vorneherein aufs gesetzliche Minimum reduzierten. Damit wäre niemandem gedient. Die Folgen dieser Entwicklung wären umso gravierender, als die Leistungen an Witwen und Witwer auch in der 1. Säule zunehmend unter Druck geraten16.

Ebenfalls geprüft wurde der Vorschlag, bei einer Scheidung nach dem Vorsorgefall die laufende Rente (und nicht das darauf entfallende Deckungskapital) zu teilen und den in der Scheidung zugesprochenen Rententeil der berechtigten Person, unabhängig vom Tod der versicherten Person, lebenslänglich auszurichten. Der Bundesrat lehnt auch diesem Vorschlag ab. Mit der Teilung der Rente würde einer Vorsorgeeinrichtung nämlich - wenn nicht de iure, so doch de facto - bei einer Scheidung ein neuer Vorsorgenehmer aufgezwungen. Wäre die ausgleichsberechtigte Person noch relativ jung, würde bei einer Teilung der Rente auch der Zweck des Vorsorgeausgleichs, der Aufbau der eigenen beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, regelmässig verfehlt.

1.3.3 Ausnahmen von der hälftigen Teilung

Mit der Expertenkommission steht der Bundesrat hinter dem Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung (Art. 122 VE-ZGB). Wie bisher soll es auch dabei bleiben, dass die Gerichte den Vorsorgeausgleich von

15 Vgl. Urteil des Bundesgerichts B 84/03 vom 30. Juni 2005, m.w.H. Im konkreten Fall stellte sich das Bundesgericht hinter eine Vorsorgeeinrichtung, die einem Versicherten keine Kinderrente für seine Stiefkinder ausrichten wollte.

16 Vgl. Postulat 08.3235 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-NR) "Witwen- und Witwerrenten". Darin wird der Bundesrat beauftragt, einen Bericht vorzulegen, in welchem überprüft wird, ob die heutige Regelung der Witwen- und Witwerrenten noch einem sozialen Bedürfnis entspricht. Die SGK-NR reagierte damit auf die vom Ständerat am 12. Juni 2007 mit 20 zu 1 Stimme überwiesene Motion 07.3276 der SGK-SR "Verbesserung der Stellung der Witwer", die den Bundesrat bittet, eine gesetzliche Regelung vorzulegen, die die Stellung der Witwer mit Kindern der Stellung der Witwen angleicht. Der Bundesrat lehnte die Motion ab, erklärte sich aber mit der Annahme des Postulats einverstanden, wobei er darauf hinwies, dass sein Bericht erst Ende 2009 vorliegen dürfte.