Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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Bei der Ermittlung des Vermögens, das hälftig zu teilen ist, sind auch frühere Barauszahlungen (Art. 5 FZG) und Kapitalabfindungen (Art. 37 Abs. 2-4 BVG) mitzuberücksichtigen (Art. 123 Abs. 2). Dies entspricht dem weiten Geltungsbereich des heutigen Vorsorgeausgleichs (BGE 127 III 433 ff.; vgl. Ziff. 1.3.1). Mitberücksichtigen bedeutet, dass das Gericht bei der Ermittlung des entsprechenden Werts - anders als bei den Ansprüchen gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die auf Franken und Rappen genau feststehen - über ein gewisses Ermessen verfügt (Art. 4 ZGB). Dies erlaubt es ihm beispielsweise, eine frühere Barauszahlung deshalb ausser Acht zu lassen oder nicht voll anzurechnen, weil diese in der Zwischenzeit an Wert verloren hat oder sogar ganz verzehrt worden ist. Bei einer Vorsorgeleistung in Kapitalform, die angemessen zu berücksichtigen ist, kann es sich auch um einen WEF-Vorbezug handeln (Art. 30c Abs. 6 VE-BVG). Dies trifft dann zu, wenn der WEF-Vorbezug im Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr zurückgezahlt werden kann (vgl. Art. 30d Abs. 3 BVG) und diese Vorsorgemittel daher nicht mehr gebunden sind.
Beim Vorsorgeausgleich mitzuberücksichtigen sind auch allfällige Leistungsversprechen einer Ruhegehaltsordnung. Eines expliziten Hinweises im Gesetz bedarf es dafür nicht, weil das FZG auf Ruhegehaltsordnungen schon nach geltendem Recht sinngemäss anwendbar ist (Art. 1 Abs. 3 FZG). Von einer Vorsorgeeinrichtung unterscheidet sich eine Ruhegehaltsordnung dadurch, dass die Leistungen aus dem laufenden Etat finanziert werden, dafür also kein Deckungskapital aufgebaut wird. Diese Situation kann sich auch bei internationalen Organisationen ergeben oder wenn ein Ehegatte Ansprüche gegen einen ausländischen Arbeitgeber oder Vorsorgeträger hat. Auch in diesen Fällen soll ein Vorsorgeausgleich auf der Grundlage der Artikel 122-124 erfolgen. Zur Frage der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts bei internationalen Verhältnissen wird im Übrigen auf die Ausführungen in Ziffer 2.4 verwiesen.
Artikel 122 Absätze 2 und 3 regelt die Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung. Die Ausnahmen gelten unabhängig davon, ob die Scheidung vor oder nach dem Vorsorgefall erfolgt. Wie im geltenden Recht scheidet eine überhälftige Teilung aus (vgl. Ziff. 1.3.3). Dem geltenden Recht entspricht auch die Unterscheidung zwischen dem Fall, dass das Gericht den Ehegatten oder zumindest einem Ehegatten eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Teilung aufzwingt (Art. 122 Abs. 2), und dem Fall, dass sich die Ehegatten auf eine andere Lösung als die hälftige Teilung verständigen (Art. 122 Abs. 3). Die vorgeschlagene Systematik unterscheidet sich dabei vom geltenden Recht insofern, als dieses die Vereinbarung der Ehegatten zuerst behandelt (Art. 123 Abs. 1 ZGB).
Inhaltlich bringt der Vorentwurf eine bescheidene Erweiterung des Ausnahmetatbestands. So nimmt Artikel 122 Absatz 2 keinen Bezug mehr auf die güterrechtliche Auseinandersetzung oder die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung. Auf diese Weise macht der Vorentwurf den Weg frei, die offensichtliche Unbilligkeit in Zukunft auch anders als im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung oder die wirtschaftlichen Verhältnisse zu begründen. Konkret ist dabei an den Fall zu denken, dass der potentiell berechtigte Ehegatte seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat. Mit der Expertenkommission hält es der Bundesrat für unbefriedigend, wenn der Ehegatte in diesem Fall - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) - die hälftige Teilung der Austrittsleistung trotzdem einfordern kann (BGE 133 III 497 ff.). Rechtspolitisch verdient der Sachverhalt vielmehr die gleiche Behandlung wie