Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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Vereinfachung. Durchsetzungsprobleme gegenüber schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen entfallen. Aufwendige Recherchen sowie ordre public-Fragen werden gegenstandslos.

Die Verweisung auf das gemeinsame ausländische Heimatrecht hat sich zudem - auch bezüglich der Scheidungsgründe und der übrigen Nebenfolgen - in den nicht seltenen Fällen von Ehen zwischen Ausländern gleicher Staatsangehörigkeit, die bis zum Wegzug eines Ehegatten unmittelbar vor der Scheidung in der Schweiz gelebt haben, als unsachgemäss erwiesen.

Die Frage der Berücksichtigung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber ausländischen Vorsorgeeinrichtungen, die sich etwa stellt, wenn die Ehe im Ausland gelebt und in der Schweiz geschieden worden ist, wird im IPRG (nach wie vor) nicht ausdrücklich angesprochen. Hingegen erlauben die Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich und Artikel 125 Absatz 2 Ziffer 8 ZGB die Berücksichtigung ausländischer Anwartschaften.

Art. 64 Abs. 1bis

Im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Urteils werden über den eigentlichen Vorsorgeausgleich hinausgehende Fragen nicht erfasst. Insbesondere gelten auch für ausländische Urteile Artikel 141 ZGB bzw. Artikel 280 ZPO. Eine von einem ausländischen Gericht genehmigte Vereinbarung der Ehegatten ist für eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung deshalb nur dann verbindlich, wenn diese eine Durchführbarkeitserklärung abgegeben hat. Bei Fehlen eines gemeinsamen Antrags muss dem ausländischen Urteil der Teilungsschlüssel entnommen werden können; alles Übrige bestimmt das nach Artikel 73 Absatz 1 BVG zuständige Sozialversicherungsgericht. Diese in einer Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz23 skizzierte Rechtslage ist unterdessen vom Bundesgericht bestätigt worden (BGE 130 III 336 ff., Erw. 2.5). Sie ergibt sich aus der vorgängig erwähnten Tatsache, dass die Subsumtion unter die Artikel 59 ff. IPRG nur für den Vorsorgeausgleich und nicht für den Vorsorgeanspruch selber gilt. Einer besonderen Feststellung des Gesetzgebers bedarf es dafür nicht.

Ob ein ausländisches Urteil lückenhaft und damit ergänzungsbedürftig ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem konkreten Scheidungsstatut. Dieses wird vermutungsweise kein Institut kennen, das sich mit dem schweizerischen Vorsorgeausgleich deckt. Trotzdem bleibt zu prüfen, ob sich das ausländische Gericht mit den Vorsorgeguthaben in der Schweiz in irgendeiner Form auseinandergesetzt hat, sei es, dass diesbezüglich Anträge der Prozesspartei(en) vorlagen, über die das Gericht entschieden hat, oder sei es, dass den Vorsorgeguthaben des einen oder anderen Ehegatten in anderer Form Rechnung getragen worden ist. Bei der Frage, ob ein ausländisches Urteil lückenhaft ist, kann es daher nicht darauf ankommen, ob die ausländische Entscheidung eine Vorsorgeteilung vornimmt oder nicht, sondern einzig darauf, ob die ausländische Entscheidung die Existenz von (sämtlichen) Vorsorgeguthaben in seine Überlegungen mit einbezieht.

23 Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 28. März 2001, Die Teilung von Vorsorgeguthaben in der Schweiz im Zusammenhang mit ausländischen Scheidungsurteilen, ZBJV 2001, 493 ff. (= Le partage des avoirs de prévoyance en Suisse en relation avec des jugements de divorce étrangers, SJ 2001, 397 ff.).