Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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gelten auch die diesbezüglichen Modalitäten, was beispielsweise dazu führt, dass die Unterhaltsrente mit der Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten erlischt (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Dieser allenfalls unerwünschten Rechtsfolge können die Ehegatten durch eine anders lautende Abmachung begegnen oder dadurch, dass sie eine Kapitalabfindung mit Ratenzahlung vereinbaren.

Artikel 124 Absatz 3 entspricht wörtlich Artikel 122 Absatz 2 ZGB, wonach nur der Differenzbetrag zu teilen ist, falls den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zustehen.

2.2 Änderungen des Obligationenrechts

Wie bereits im geltenden Recht ist es notwendig, im Arbeitsvertragsrecht gewisse im BVG enthaltenen Grundsätze festzuhalten, damit diese für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Vorsorgenehmer auch im überobligatorischen Bereich gelten.

Art. 331d Abs. 5

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung. Statt von Gericht ist von Zivilgericht die Rede. Verhindert wird damit das Missverständnis, dass das Sozialversicherungsgericht über die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Zustimmung entscheidet.

Art. 331e Abs. 5 und 6

Zur Begründung der in Absatz 5 vorgeschlagenen Änderung kann auf die Erläuterungen zu Artikel 30c Absatz 5 VE-BVG verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.5). Die Anpassung bei Absatz 6 erfolgt deshalb, weil in Zukunft ein Vorsorgeguthaben auch nach Eintritt des Vorsorgefalls geteilt werden kann (Art. 22c und 22d VE-FZG).

2.3 Änderung der Zivilprozessordnung

Art. 281 Abs. 1

Die vorgeschlagene Änderung ist redaktioneller Natur und betrifft die Verweisung aufs ZGB (Art. 122-124) und aufs FZG (Art. 22-22e).

2.4 Änderungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht

Art. 61

Der Bundesrat schlägt vor, Artikel 61 Absätze 2-4 IPRG zu streichen. Damit entfällt die bisherige Anknüpfung an das ausländische Heimatrecht; der Vorsorgeausgleich erfolgt stets nach schweizerischem Recht. Der Gleichlauf von forum und ius trägt der engen Verknüpfung des Scheidungsrechts mit dem Prozessrecht Rechnung. Er bringt für Rechtsuchende und Gerichte eine willkommene Erleichterung und