Bericht ZStGV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 10 Seiten
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Wird die Dienstleistung vom Zivilstandsamt oder von der Aufsichtsbehörde übernommen, ist, wie bisher, keine Gebühr vorgesehen.
Ziffer 2 regelt die Übermittlung ausländischer Dokumente zur Verwendung in der Schweiz.
2.1: Die Beschaffung von Dokumenten aus dem Ausland gestützt auf die Bestellung eines Kantons hat als Dienstleistung an Bedeutung verloren, weil die betroffenen Personen aufgefordert werden, die ausländischen Dokumente selbst zu beschaffen und der zuständigen schweizerischen Vertretung zur Weiterleitung in die Schweiz zu übergeben.
2.2: Die Veranlassung der Übersetzung, Beglaubigung oder Echtheitsüberprüfung wird vom Zivilstandsamt im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Eheschliessungen zunehmend in Anspruch genommen. Die schweizerischen Vertretungen können für die Dienstleistung ebenfalls eine Gebühr erheben (siehe Anhang 3 Ziffer 5.3)
Dienstleistungen gemäss Ziffer 3 bis 6 wie bisher; Gebühr der Teuerung angepasst. Auskunftsgesuche unter Ziffer 4 zusammengefasst.
Entwurf EAZW28.10.2009