Vorlage ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten

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Zivilstandsverordnung (ZStV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Departement» ersetzt durch «EJPD».

2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen» ersetzt durch «EAZW».

Art. 1 Zivilstandskreise

1 Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein genügend hoher Beschäftigungsgrad ergibt, damit ein fachlich zuverlässiger Vollzug gewährleistet ist. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent. Er wird ausschliesslich aufgrund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem Fall zu gewährleisten.

3 Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) die nötigen Vereinbarungen.

4 Die Kantone melden jede Veränderung eines Zivilstandskreises vorgängig dem EAZW.

Art. 1a Amtssitz und Amtsräume

1 Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.

SR …

1 SR 211.112.2

2008–......