Bericht ZStGV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3: Ausdrücklicher Verweis auf die geltenden Bestimmungen in der ZStV.
Zu Art. 6 Gebührenzuschlage
Absatz 1: Die Formulierung verbietet eine unerwünschte Kumulierung der Zuschläge. Der Zeitrahmen in Buchstabe b gilt für sämtliche Dienstleistungen mit Ausnahme der Trauungen und der Begründung eingetragener Partnerschaften, welche in Buchstabe c geregelt werden. Sie sind an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen gemäss Bundesrecht untersagt (Art. 72 Abs. 3; 75l Abs. 2 ZStV) und am Samstag zuschlagspflichtig, wenn sie nach kantonalem Rechtstattfinden können
Zu Art. 7 Auslagen
Absatz 1: Textbereinigung
Absatz 3: Einfügung auf Grund der neuen Rechtslage. Betrifft namentlich die sprachliche Vermittlung bei Sprach- und Hörbehinderung.
Zu Art. 8 Kostenvorschlag und Abrechung
Schriftliche Kostenvoranschläge sind im Zivilstandsdienst nicht sinnvoll und nicht üblich. Auf Anfrage werden Auskünfte über die Gebühren erteilt. Auslagen für Abklärungen und Nachforschungen in speziell gelagerten Fällen haben eine grosse Bandbreite und können kaum abgeschätzt werden.
Zu Art. 12 Inkasso
Absatz 3: Die Gebührenvorschriften im Mahnwesen für die Zivilstandsämter und die kantonalen Aufsichtsbehörden wurden in den Anhängen aufgehoben, weil das Inkasso nach kantonalem Recht erfolgt.
Zu Art. 13 Gebührenerlass oder Gebührenermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz
Absatz 1: Es besteht kein Ermessensspielraum, sondern Pflicht zum Erlass und zur Herabsetzung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (nicht "können"). Buchstabe b: Textbereinigung.
Absätze 2 und 3: Es besteht ein öffentliches Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zivilstandsregister. Das Zivilstandsamt trägt beispielsweise die Gebühren für ausländische Todesurkunden, die von der schweizerischen Vertretung im Ausland beschafft werden. Es trägt die Kosten auch bei Uneinbringlichkeit, weil die Beurkundung (Nachführung des Personenstandsregisters) nicht von der Begleichung entstandener Kosten abhängig gemacht werden darf.