Vorlage ZStGV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten
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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB),
Art. 1 Grundsätze und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, die für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden von:
a. den Zivilstandsämtern;
b. den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen;
c. den schweizerischen Vertretungen im Ausland;
d. dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.
2 Es dürfen keine weiteren Gebühren, Auslagen und Zuschläge für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben worden.
3 Auslagen werden separat berechnet und grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.
Art. 3 Abs. 2 und 3
2 Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Dienstreise im Zusammenhang mit einer Trauung oder einer Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 1a Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20043; ZStV) ganz oder teilweise erlassen wird.
3 Die Bekanntgabe von Personenstandsdaten an ausländische Behörden ist gebührenfrei (Art. 54 und 61 ZStV).
SR ..........
1 SR 172.042.110
2SR 210
3 SR 211.112.2
2008–......