Vorlage ZStGV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten

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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB),

Art. 1 Grundsätze und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, die für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden von:

a. den Zivilstandsämtern;

b. den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen;

c. den schweizerischen Vertretungen im Ausland;

d. dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.

2 Es dürfen keine weiteren Gebühren, Auslagen und Zuschläge für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben worden.

3 Auslagen werden separat berechnet und grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.

Art. 3 Abs. 2 und 3

2 Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Dienstreise im Zusammenhang mit einer Trauung oder einer Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 1a Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20043; ZStV) ganz oder teilweise erlassen wird.

3 Die Bekanntgabe von Personenstandsdaten an ausländische Behörden ist gebührenfrei (Art. 54 und 61 ZStV).

SR ..........

1 SR 172.042.110

2SR 210

3 SR 211.112.2

2008–......