Bericht ZStGV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 10 Seiten

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i. Vorbemerkung

Im Jahre 2004 wurde die elektronische Beurkundung der Zivilstandsereignisse eingeführt. Das Übergangsrecht hat seither an Bedeutung verloren, was zu strafferen Arbeitsabläufen und einer neuen Gebührenstruktur führt. Seit der Vereinheitlichung der früher kantonal geregelten Gebühren im Jahre 1999 ist die Zahl der Zivilstandsämter von ursprünglich etwa 1800 auf noch rund 200 gesunken. Im Rahmen der Professionalisierung der Zivilstandsämter werden die kantonalen Aufsichtsbehörden von teilweise gebührenpflichtigen Kontrollbewilligungen entlastet. Der sinkende Arbeitsaufwand hat Auswirkungen auf die nach einem Halbstundenansatz berechneten Gebühren.

Weil die Personenstandsdaten sowohl für schweizerische als auch für ausländische Staatsangehörige beim zuständigen Zivilstandsamt im System abgerufen werden, entfällt die wiederholte Neubeschaffung gebührenpflichtiger Dokumente zur Vorlage bei den Zivilstandsämtern.

Die bisherige Gebühr für den Zugriff auf die Personendaten im System ist deshalb neu in der Gebühr für die entsprechende Dienstleitung eingeschlossen. Ausserdem sind die Gebühren der Teuerung anzupassen (Art. 16 ZStGV).

II. Allgemeine Bestimmungen

Zum Ingress

Aktualisierung der gesetzlichen Grundlagen. Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 ist aufgehoben worden.

Zu Art. 1 Grundsätze und Geltungsbereich

Absatz 1: Textbereinigung.

Absatz 2: Erfahrung aus der Praxis rufen nach einem ausdrücklichen Hinweis auf die abschliessende Regelung.

Absatz 3: Entspricht dem bisherigen Absatz 2.

Zu Art. 3 Gebührenfreiheit

Absatz 2: Die bisherige Bestimmung hat für den Zivilstandsdienst keine Bedeutung mehr. Hingegen soll es neu den Kantonen überlassen werden, ob für die Kosten für die Dienstreise zu einem externen Lokal zum Ansatz gemäss Anhang I, Ziffer 13, belastet werden sollen. Die starke Zentralisierung von Zivilstandsämtern (die Zahl wird in absehbarer Zeit deutlich unter 200 sinken) führt in den Kantonen aus politischen Überlegungen vermehrt zur Benützung externer Räume in den Wohngemeinden der betroffenen Personen für die Durchführung der Trauung und die Begründung eingetragener Partnerschaften. Die von Kanton zu Kanton unterschiedlichen Organisationsstrukturen und Bedürfnisse rechtfertigt die Möglichkeit zur Einführung kantonaler Regelungen.