Bericht ZStGV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 10 Seiten

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Zu Anhang 4 Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen

Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung seit 1999 und Verbesserung der Struktur des Gebührenkataloges; keine materielle Änderung.

Konkordanztabelle

neu bisher Bemerkungen

1.1 1.1 und 3.4 Positionen 1.1 und 3.4 werden zur Vereinfachung fusioniert.

1.2 1.2

2.1 2.1

2.2 2.2

3. 7.1

4.1 7.2

4.2 8.

5. 6.1 neu: auch Gebühr für Beglaubigung.

6. 6.4

5. aufgehoben weil kein Bedarf; das EAZW verfasst keine Gutachten für Privatpersonen; Gebühr wird gegebenenfalls vom BJ gemäss der Verordnung vom 5. Juli 2006 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (GebV-BJ) erhoben.

6.2 aufgehoben weil kein Bedarf.

6.3 aufgehoben, weil kein Bedarf.

Ziffer I regelt die kostenpflichtige Mitwirkung des EAZW beim internationalen Dokumentenaustausch. In der Praxis wird die Dienstleistung unterschiedlich beansprucht.

Ziffer 1 regelt die Übermittlung schweizerischer Dokumente zur Verwendung im Ausland:

1.1: Personen, die im Ausland leben, wenden sich an die schweizerische Vertretung, welche die Bestellung dem EAZW übermitteln. Dieses beschafft das Dokument direkt beim zuständigen Zivilstandsamt oder bei der zuständigen Behörde, leitet es an die schweizerische Vertretung zur Aushändigung an die Bestellerin oder den Besteller weiter. Das EAZW koordiniert das Inkasso der Gebühren für das Dokument.

1.2: Die Einholung von Beglaubigungen steht in engem Zusammenhang mit Ziffer 1.1. Bei Direktbestellung sorgt das Zivilstandsamt oder die kantonale Aufsichtsbehörde für die Einholung der Beglaubigung.