Bericht ZStGV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 10 Seiten

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Hingegen gelten frühere Ehegatten der Bezugsperson, deren Angaben bis zur Auflösung der Ehe nachgeführt worden sind, als zuschlagspflichtige Personen.

Zu Ziffer 2.3:

Die Abgabe einer Fotokopie (oder vollständigen Abschrift) im Hinblick auf eine umfassende Auskunft über die Eintragung in einem Einzelregister ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; die Fotokopie darf nicht systematisch an die Stelle einer Geburtsurkunde, Eheurkunde oder Todesurkunde gemäss Ziffer 2.1 treten.

In begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise auf Verlangen eines Gerichtes) ist die Abgabe einer unveränderten Fotokopie (oder vollständigen Abschrift) eines Blattes des Familienregisters im Hinblick auf eine umfassende Auskunft (beispielsweise über gelöschte Texte oder Angaben in der Fussleiste) möglich. Die vollständige Fotokopie darf nicht systematisch an die Stelle eines Familienscheines gemäss Ziffer 2.2 treten.

II. Entgegennahme von Erklärungen

Der Abruf der Daten, die Aufbereitung der Erklärung und die Beglaubigung der Unterschrift sind in der Gebühr inbegriffen. Die Beschaffung eines Personenstandsausweis entfällt. Die Gebühr für Erklärungen wird vereinheitlicht. Sie entspricht einem Zeitaufwand von etwa einer halben Stunde. Eine Ausnahme bildet bloss die Erklärung betreffend nicht streitige Daten, welche zeitaufwändiger sein kann.

Die Gebühr für die Beurkundung der Anerkennung wird dem seit Einführung der elektronischen Beurkundung vergleichsweise tieferen Arbeitsaufwand angepasst.

Beispiele

Anerkennung neu neu bisher bisher Ziffer Betrag Ziffer Betrag Abruf der Daten der Eltern und des Kindes 6.3 (3x) Entgegennahme der Erklärung 5.1 75 7.1 Total 75 Namensführung neu neu bisher bisher Ziff. Betrag Ziff. Betrag Abruf der Daten der erklärenden Person 6.3 (1x) Entgegennahme der Erklärung 4.2 75 8.2 Total 75