Bericht ZStGV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 10 Seiten
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Eine Gebühr für die Bewilligung sowie eine weitere Gebühr für die Durchführung der Ehevorbereitung und des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft in schriftlicher Form ist nicht mehr vorgesehen, weil sich die Abläufe in der Praxis anders eingespielt haben: die Akten werden aus dem Ausland zur Prüfung übermittelt, ohne dass vorgängig eine Verfahrensbewilligung beantragt wird.
Ist für die Überprüfung ausländischer Dokumente im Hinblick auf die Aufnahme einer Ausländerin oder eines Ausländers in das Personenstandsregister ein hoher Arbeitsaufwand erforderlich, kann eine zusätzliche Gebühr gemäss Ziffer 14 in Rechnung gestellt werden.
IV. Bereinigung von beurkundeten Daten
Die Gebühr richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, der sehr unterschiedlich ausfallen kann. Wenn eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, wird deren Gebühr als Auslage in Rechnung gestellt.
V. Andere Dienstleistungen
Eine Gebühr für die Prüfung von Fällen, in denen ausländisches Recht anwendbar sein könnte, entfällt, weil diese Prüfung von Amtes wegen und in jedem Fall zu erfolgen hat. Kostenvoranschläge sind weder üblich noch besteht dafür ein Bedürfnis. Rechtsauskünfte werden eher von den Aufsichtsbehörden erteilt; Anhang 2 ist auch von Zivilstandsämtern anwendbar.
Ausländische Dokumente werden nach Arbeitsaufwand überprüft, wobei die erste halbe Stunde gebührenfrei ist.
Fotokopien zum eigenen Gebrauch werden gebührenfrei erstellt. Eine Gebühr ist jedoch wie bisher zu entrichten, wenn eine Fotokopie eines Beleges verlangt wird. Wird eine Beglaubigung verlangt, ist dafür eine separate Gebühren zu entrichten.
Zu Anhang 2 Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen
Der Gebührenkatalog wird gestrafft; Dienstleistungen, welche in Vertretung des Zivilstandsamtes erbracht werden gemäss Anhang 1 in Rechnung gestellt.