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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
Art. 32 Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände
Fedpol kann gefährliche Gegenstände nach Artikel 28a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 199716 über Waffen, Waffenzubehör und Munition beschlagnahmen, so weit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
5. Titel: Polizeikooperation
1. Kapitel: Polizeikooperation im Allgemeinen
1. Abschnitt: Kooperationsarten und -instrumente
Art. 33 Kooperationsarten
1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz arbeitet fedpol mit in- und ausländischen Behörden und internationalen Organen zusammen, welche sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen.
2 Diese Zusammenarbeit umfasst:
a. die einfache polizeiliche Unterstützung: Diese besteht im Austausch von Perso-
nal und Material sowie nicht-personenbezogener Informationen;
b. die standardpolizeiliche Unterstützung: Diese besteht in der Vornahme polizei-
licher Massnahmen, die von der Polizei nach diesem Gesetz, nach der StPO17 oder nach internationalen Abkommen in eigener Kompetenz beantragt und vollzogen werden dürfen;
c. die polizeiliche Informationshilfe: Diese besteht im einzelfallweisen Austausch
von Personendaten sowie von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (nachfolgend personenbezogene Informationen).
Art. 34 Kooperationsbüros
Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit den einzelnen Nachbarstaaten der Schweiz einrichten und unterhalten.
Art. 35 Polizeiattachés
1 Fedpol ernennt Polizeiattachés, die in ausgewählten schweizerischen Vertretungen im Ausland oder bei internationalen Organisationen die Strafverfolgungsbehörden bei der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Kantone unterstützen. Sie arbeiten im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und mitinteressierter Drittstaaten zusammen.
2 Die Polizeiattachés können auch bei Fahndungen und Ermittlungen zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen, bei denen die Schweiz Rechtshilfe gewähren kann,
16 SR 514.54
17 BBl 2007 6977 (Referendumsvorlage)