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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
diensthabende Polizeioffizier bzw. die diensthabende Polizeioffizierin von fedpol die Rechtmässigkeit der Nacheile und verlangt entweder deren sofortige Einstellung oder bewilligt diese und trifft die weiteren notwendigen Massnahmen.
2. Kapitel: Polizeiliche Informationshilfe im Besonderen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 Informationshilfe
1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz tauscht fedpol mit anderen Behörden und internationalen Organen, die sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, personenbezogene Informationen aus, soweit diese nach Massgabe des Bundesrechts bei ihm vorhanden sind.
2 Die Bearbeitung dieser Informationen unterliegt dem Datenschutzrecht von Bund und Kantonen.
Art. 40 Verwendungsbeschränkungen
Dürfen die zur Verfügung gestellten Personendaten nur mit Zustimmung einer Justizbehörde in einem Strafverfahren als Beweismittel benutzt werden, weist fedpol die ersuchenden Behörden bei der Übermittlung auf diesen Umstand hin.
Art. 41 Verweigerungsgründe
1 Fedpol kann die polizeiliche Informationshilfe verweigern oder beschränken, wenn:
a. sie wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
b. sie den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen
gefährden könnte; oder
c. die Informationen, um die ersucht wird, für die Unterstützung kriminal- oder
sicherheitspolizeilicher Aufgaben nicht sachdienlich und erforderlich erscheinen.
2 Fedpol muss die polizeiliche Informationshilfe verweigern, wenn:
a. befürchtet werden muss, dass die Informationen bei einer Weitergabe unter
Missachtung eines Zustimmungsvorbehalts unmittelbar als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet würden;
b. der Zugang zu den Informationen und deren Austausch durch eine Justizbehör-
de genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat;
c. die gestellten Informationsersuchen die Anwendung prozessualen Zwangs
erfordern oder Informationen betreffen, die einem gesetzlichen Geheimnisschutz oder Weitergabeverbot unterliegen. Unter prozessualem Zwang sind insbesondere die gemäss schweizerischem Polizei- und Strafverfahrensrecht möglichen Zwangsmassnahmen zu verstehen.