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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

2. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen für die internationale polizeiliche Informationshilfe

Art. 45 Geltungsbereich

1 In Ergänzung der allgemeinen Bestimmungen zur Polizeikooperation und polizeilichen Informationshilfe nach den Artikeln 33-44 regelt dieser Abschnitt die polizeiliche Informationshilfe zwischen fedpol und ausländischen Behörden oder internationalen Organen, die sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen.

2 Für die polizeiliche Informationshilfe über Interpol und Europol sowie mit Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind (Schengen-Staaten), gelten zudem die Bestimmungen der nachfolgenden Abschnitte 3-6. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 46 Datenweitergabe und Bearbeitungsgrundsätze

1 An ausländische Behörden und internationalen Organe, die sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, darf fedpol Personendaten weitergeben, wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag es vorsieht oder wenn:

a. die Information benötigt wird, um eine sicherheits- oder kriminalpolizeiliche

Aufgabe zu erfüllen oder

b. das fedpol die Information weitergeben muss, um ein schweizerisches Informa-

tionsersuchen zu begründen oder

c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder

deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.

2 An Private darf fedpol Personendaten weitergeben, wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag es vorsieht oder wenn:

a. das fedpol die Informationen weitergeben muss, um seine sicherheits- und

kriminalpolizeilichen Aufgaben zu erfüllen; oder

b. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder

deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.

3Bei der Weitergabe beachtet fedpol die Grundsätze des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198120 nach den Artikeln 1a, 2 und 3 sowie 75a.

4Informationen über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene darf fedpol erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Migration an ausländische Staaten weitergeben.

Art. 47 Verwendungsbeschränkungen

Fedpol weist die ausländischen Behörden bei der Übermittlung darauf hin, dass:

a. die zur Verfügung gestellten Personendaten nur für kriminal- und sicherheits-

polizeiliche Zwecke verwendet werden, dürfen;

20 SR 351.1