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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
Art. 42 Ersuchen
1 Die von fedpol benötigte oder geleistete polizeiliche Informationshilfe erfolgt auf Ersuchen.
2 Die bei fedpol eingehenden und von ihm ausgehenden Informationsersuchen enthalten folgende Angaben:
a. die ersuchende Stelle;
b. eine einzelfallbezogene Eingrenzung der Informationen, um die ersucht wird;
c. den Zweck, zu dem die Informationen erbeten werden;
d. eine Darlegung des wesentlichen Sachverhalts;
e. allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen
Informationen (Auflagen und Bedingungen);
f. gegebenenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.
3 Ersuchen erfolgen in schriftlicher Form. In dringenden Fällen können sie mündlich erfolgen; die schriftliche Begründung ist diesfalls innert nützlicher Frist nachzureichen.
Art. 43 Bearbeitung der Ersuchen
1 Ersuchen, die an eine unzuständige Behörde gerichtet sind, leitet fedpol von Amtes wegen weiter; die ersuchende Stelle ist hiervon zu benachrichtigen.
2 Auflagen und Bedingungen, die die ersuchende Behörde an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von fedpol zu beachten.
3 Fedpol unterrichtet die ersuchende Behörde über die Zweckbestimmung der zu übermittelnden Informationen und versieht diese nötigenfalls mit Beschränkungen hinsichtlich ihrer Bearbeitung (Auflagen und Bedingungen), die ihm selbst nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung auferlegt sind.
4 Die Nichtannahme und die Ablehnung eines Ersuchens sind zu begründen.
5 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen.
Art. 44 Polizeiliche Informationshilfe ohne Ersuchen
Fedpol kann personenbezogene Informationen auch unaufgefordert übermitteln, wenn:
a. konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass sie zur Aufklärung oder
Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beitragen können; oder
b. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder
deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.