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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
eingesetzt werden. Sie unterstützen zudem die schweizerischen Vertretungen in ihren Sicherheitsbelangen, insbesondere bei Fragen des Informations- und Datenschutzes.
3 Sie vertreten die Interessen des EJPD und der schweizerischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Empfangsstaat.
4 Der Bundesrat regelt mit den Empfangsstaaten die Einzelheiten des Einsatzes.
5 Der Bundesrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Behörden des Auslandes die Stationierung und die Einzelheiten des Einsatzes ihrer Verbindungsleute in der Schweiz zu vereinbaren. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz werden die ausländischen Polizeiattachés durch Vertreterinnen und Vertreter von fedpol betreut.
2. Abschnitt: Grundsätze der internationalen Polizeikooperation
Art. 36 Rechtsquellen der internationalen Polizeikooperation
1 Eine Pflicht zur internationalen polizeilichen Zusammenarbeit besteht nur aufgrund entsprechender Regelungen in internationalen Abkommen oder soweit das innerstaatliche schweizerische Recht dies vorsieht. Ohne vertragliche Verpflichtung erfolgt die Zusammenarbeit in der Regel nach Massgabe der Gegenseitigkeit.
2 Dieses Gesetz lässt weitergehende Kooperationspflichten und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt.
Art. 37 Verhältnis zur Rechtshilfe
Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198118 sowie internationaler Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.
Art. 38 Länderübergreifende standardpolizeiliche Unterstützung
1 Fedpol nimmt ausländische polizeiliche Ersuchen um grenzüberschreitende Observation und kontrollierte Lieferung entgegen und stellt entsprechende schweizerische Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde zu.
2 Über ein ausländisches Observationsersuchen entscheidet der diensthabende Polizeioffizier bzw. die diensthabende Polizeioffizierin von fedpol:
a. im Zusammenhang mit Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit gemäss den
Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200719 unterliegen; oder
b. wenn das Ersuchen mangels klarer Zuständigkeit keiner kantonalen Behörde
zum Entscheid weitergeleitet werden kann.
3 Fedpol ist die zuständige Benachrichtigungsstelle bei einer grenzüberschreitenden Nacheile durch ausländische Beamte. Aufgrund der Benachrichtigung prüft der
18 SR 351.1
19 BBl 2007 6977 (Referendumsvorlage)