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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
Art. 28 Ausschreibung
Das Einreiseverbot und die Ausreisebeschränkung werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (Art. 86) ausgeschrieben.
3. Kapitel: Massnahmen zur Verhinderung drohender Straftaten
Art. 29 Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckter Regist-
rierung
1 Fedpol kann auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes nach Artikel 59 oder von Polizeibehörden der Kantone im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 86 Personen und Fahrzeuge sowie im Schengener Informationssystem nach Artikel 87 Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zwecks verdeckter Registrierung ausschreiben.
2 Die Ausschreibung von Personen ist nur zulässig, wenn:
a. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person in erhebli-
chem Umfang aussergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht; oder
b. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr
begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig aussergewöhnlich schwere Straftaten planen könnte.
3 Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern zwecks verdeckter Registrierung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten besteht.
4 Als aussergewöhnlich schwere Straftaten im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten die Straftaten gemäss Artikel 286 Absatz 2 StPO15.
Art. 30 Informationsaustausch mit Privaten
Zur Verhinderung von Straftaten kann fedpol von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
Art. 31 Gefährderansprache
Bestehen konkrete Gründe für die Annahme, dass eine bestimmte Person gegenüber nach Artikel 5 zu schützenden Personen oder Gebäuden eine Straftat begehen wird, kann die für den Schutz zuständige Behörde diese Person an ihrem Aufenthaltsort aufsuchen, auf ihr Verhalten ansprechen und sie auf die Folgen allfälliger Straftaten hinweisen.
15 BBl 2007 6977 (Referendumsvorlage)