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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
200423 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt.
5. Abschnitt: Polizeiliche Informationshilfe mit Schengen-Staaten
Art. 56 Zuständigkeit
Bund und Kantone vollziehen die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.
Art. 57 SIRENE-Büro
1 Fedpol führt eine zentrale Stelle (SIRENE-Büro24), die für den N-SIS25 zuständig ist.
2 Das SIRENE-Büro ist Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für die polizeiliche Informationshilfe im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS26. Es überprüft die formelle Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS.
6. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen für die polizeiliche Informationshilfe mit den Schengen-Staaten in Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den vereinfachten Informationsaustausch
Art. 58 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich der vereinfachten Informa-
tionshilfe
1 In Ergänzung zu den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels über die Informationshilfe regelt dieser Abschnitt in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 200627 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Rahmenbeschluss 2006/960/JI) die vereinfachte Informationshilfe zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten). Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 2 aufgeführt.
2 Die vereinfachte Informationshilfe nach diesem Abschnitt erfolgt zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten zwischen den genannten Strafverfolgungsbehörden, sofern in einem Spezialgesetz oder in einem Abkommen vorgese-
23 SR 0.362.2
24 Supplementary Information REquest at the National Entry (Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle)
25 Nationaler Teil des Schengener InformationsSystems
26 Schengener InformationsSystem
27 ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89