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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

Art. 52 Weiterleitung kantonaler Ersuchen über fedpol an das Ausland

1 Die Kantone richten ihre eigenen Ersuchen um polizeiliche Informationshilfe an das fedpol zur Weiterleitung an die jeweilige ausländische Behörde. Der von Gesetz oder Staatsvertrag vorgesehene direkte Verkehr der Kantone mit dem Ausland bleibt vorbehalten.

2 Fedpol kann von der Übermittlung eines kantonalen Informationshilfeersuchens an den ausländischen Adressaten nach Rücksprache mit der kantonalen Behörde absehen:

a. wenn die Bedeutung des Sachverhalts die Inanspruchnahme der grenzüber-

schreitenden Zusammenarbeit nicht rechtfertigt; oder

b. durch eine Übermittlung Interessen von Behörden des Bundes oder anderer

Kantone gefährdet würden; oder

c. der ersuchende Staat keinen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

3. Abschnitt: Polizeiliche Informationshilfe mit Interpol

Art. 53 Zuständigkeit

1 Fedpol nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) wahr.

2 Es ist zuständig für die polizeiliche Informationshilfe zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von Interpol andererseits.

Art. 54 Statuten und Reglemente

1 Die polizeiliche Informationshilfe richtet sich nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von Interpol. Der Bundesrat regelt weitere Einzelheiten.

2 Fedpol kann mit den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt austauschen, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von Interpol untersteht.

4. Abschnitt: Polizeiliche Informationshilfe mit Europol

Art. 55 Zuständigkeit

1 Fedpol ist zuständig für die polizeiliche Informationshilfe mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol).

2 Die polizeiliche Informationshilfe richtet sich insbesondere nach den Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 10–13 des Abkommens vom 24. September