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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

2 Zur Umsetzung eines internationalen Abkommens nach Absatz 1 kann der Bundesrat per Verordnung den Anhang I dieses Gesetzes vorläufig ändern. Gleichzeitig unterbreitet er der Bundesversammlung eine Botschaft zur Umsetzung dieses internationalen Abkommens auf Gesetzesstufe.

6. Titel: Polizeiliche Informationssysteme des Bundes

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 69 Grundsätze

1 Fedpol betreibt folgende polizeilichen Informationssysteme:

a. das Informations- und Dokumentationssystem über Ereignisse (Art. 75);

b. das Informations- und Dokumentationssystem über Bedrohungen (Art. 76);

c. das Informationssystem über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstal-

tungen (Art. 77);

d. den polizeilichen Informationssystem-Verbund (Art. 78);

e. das automatisierte Polizeifahndungssystem (Art. 86);

f. den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS; Art. 87);

g. den nationalen Polizeiindex (Art. 88);

h. das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol (Art. 89).

2 In den Informationssystemen nach Absatz 1 dürfen besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

3 Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit dürfen nicht bearbeiten werden. Die Bearbeitung ist jedoch dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um strafbare Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.

Art. 70 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Polizeikooperation

1 Die Behörden des Bundes dürfen im Rahmen der internationalen Polizeikooperation Daten in den polizeilichen Informationssystemen bearbeiten, sofern diese Bearbeitung in einem formellen Gesetz nach Artikel 3 Buchstabe j des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199228 über den Datenschutz (DSG) oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

2 Behörden anderer Länder und internationale Organisationen dürfen die Daten in den polizeilichen Informationssystemen mittels automatisiertem Abrufverfahren nur

28 SR 235.1