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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

b. die zur Verfügung gestellten Personendaten nur mit Zustimmung von fedpol an

einen Drittstaat, ein internationales Organ oder eine natürliche oder juristische Person weitergegeben werden dürfen;

Art. 48 Zusätzliche Verweigerungsgründe

1 Neben den Verweigerungsgründen nach Artikel 41 kann fedpol die polizeiliche Informationshilfe gegenüber ausländischen Behörden verweigern oder beschränken, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2 Zudem muss fedpol die polizeiliche Informationshilfe verweigern, wenn:

a. die Grundsätze nach den Artikeln 1a, 2 und 3 des Rechtshilfegesetzes21 die

Verweigerung gebieten; oder

b. die Behandlung des Ersuchens durch fedpol als Polizeistelle nach Artikel 75a

des Rechtshilfegesetzes22 ausgeschlossen ist;

c. der ersuchende Staat keinen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

3 Dieser Artikel ist nicht anwendbar im Verhältnis mit Strafverfolgungsbehörden von Schengen-Staaten nach Artikel 60.

Art. 49 Bekanntgabe von ausländischen Daten an einen Drittstaat oder ein

internationales Organ

1 Fedpol kann Personendaten, die von einem anderen Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekanntgeben, wenn:

a. die Bekanntgabe zur Erfüllung einer sicherheits- oder kriminalpolizeilichen

Aufgabe erforderlich ist;

b. die empfangende Stelle für die Erfüllung sicherheits- oder kriminalpolizeilicher

Aufgaben zuständig ist;

c. der Staat, der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe

vorgängig zugestimmt hat; und

d. der Drittstaat oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz der

Daten gewährleistet.

2 Soll die Bekanntgabe an einen Schengen-Staat erfolgen, gilt die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe d als erfüllt.

3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen im Einzelfall Personendaten bekanntgegeben werden, wenn:

a. die vorgängige Zustimmung des Staates, der die Daten übermittelt oder bereit-

gestellt hat, nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und

21 SR 351.1

22 SR 351.1