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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr
für die öffentliche Sicherheit eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.
4 Falls die nach Absatz 3 bekanntgegebenen Daten von einem Schengen-Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, ist dieser hierüber unverzüglich zu unterrichten.
5 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen im Einzelfall Personendaten bekanntgegeben werden, wenn:
a. dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen
Person oder einer Drittperson erforderlich ist;
b. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist;
oder
c. hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.
Art. 50 Bekanntgabe von ausländischen Personendaten an natürliche oder
juristische Personen
1 Fedpol kann Personendaten, die von einem anderen Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, natürlichen oder juristischen Personen im Einzelfall bekanntgeben, wenn:
a. das Gesetz oder ein völkerrechtliches Abkommen dies vorsehen;
b. der Staat, bei dem die Personendaten beschafft wurden, der Bekanntgabe vor-
gängig zugestimmt hat;
c. nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegen-
stehen; und
d. die Bekanntgabe unerlässlich ist für:
1. die Erfüllung einer rechtmässigen Aufgabe der juristischen oder natürlichen Person;
2. die Erfüllung sicherheits- oder kriminalpolizeilicher Aufgaben; oder
3. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte natürlicher oder juristischer Personen.
2 Die Daten werden der natürlichen oder juristischen Person mit der ausdrücklichen Auflage bekannt gegeben, sie ausschliesslich für den von fedpol genannten Zweck zu verwenden.
Art. 51 Bekanntgabe von eigenen Daten an einen Drittstaat, ein internationa-
les Organ oder an eine natürliche oder juristische Person
Für die Bekanntgabe der von ihm übermittelten oder bereit gestellten Personendaten an einen Drittstaat, ein internationales Organ oder eine natürliche oder juristische Person erteilt fedpol seine Zustimmung, wenn die Voraussetzungen von Artikel 49 und 50 sinngemäss erfüllt sind.