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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
einsehen, wenn ein formelles Gesetz nach Artikel 3 Buchstabe j DSG oder ein internationales Abkommen dies vorsieht.
Art. 71 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang
mit Wartungsarbeiten
1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die verwaltungsinternen Kontrolldienste und die verwaltungsinternen Dienste oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten in allen in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen bearbeiten.
2 Die mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen nur bearbeiten, soweit:
a. dies zur Erfüllung ihrer Wartungs- und Programmierungsarbeiten unbedingt
erforderlich ist; und
b. die Datensicherheit gewährleistet ist.
Art. 72 Aufbewahrungsdauer, Löschung, Archivierung und Vernichtung
der Daten
1 Daten dürfen in den polizeilichen Informationssystemen so lange bearbeitet werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der gemäss Artikel 74 Buchstabe d festgelegten Aufbewahrungsdauer; sie sind danach zu löschen.
2 Für die Löschung der Daten nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsdauer wird für jedes Informationssystem eines der folgenden Verfahren angewandt:
a. Ein einzelner Eintrag wird gelöscht, sobald die entsprechende Aufbewahrungs-
dauer abgelaufen ist.
b. Miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Auf-
bewahrungsdauer des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist.
3 Wird das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe b angewendet, so hat der Inhaber der Datensammlung in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung des Informationssystems durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine Vereinbarkeit mit den für das betreffende Informationssystem anwendbaren Bestimmungen überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.
4 Daten, die gemäss den Absätzen 1–3 zur Löschung bestimmt sind, dürfen anonymisiert aufbewahrt werden, soweit dies für Statistik- oder Kriminalanalysezwecke erforderlich ist.
5 Zur Löschung bestimmte Daten und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.