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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

Art. 63 Polizeiliche Informationshilfe ohne Ersuchen

1 Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten die in Artikel 61 definierten Informationen, die für die Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert zur Verfügung.

2 Über die Anwendung der polizeilichen Informationshilfe ohne Ersuchen wird jährlich ein Bericht erstellt.

Art. 64 Zustimmung einer Justizbehörde

Ist die Zustimmung einer Justizbehörde nötig, so fordert die ersuchte Strafverfolgungsbehörde diese Zustimmung von Amtes wegen an.

Art. 65 Verweigerung

Zusätzlich zu den in Artikel 41 genannten Fällen muss die Informationshilfe verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist.

Art. 66 Fristen

1 Betreffen die erbetenen Informationen eine Straftat nach Anhang 1 und sind sie durch Zugriff auf eine Datenbank unmittelbar verfügbar, so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen:

a. acht Stunden bei dringenden Ersuchen;

b. sieben Tage bei nicht dringenden Ersuchen.

2 Die Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann auf drei Tage ausgedehnt werden; die Ausdehnung muss begründet werden.

3 In allen anderen Fällen muss das Ersuchen innerhalb von vierzehn Tagen beantwortet werden.

Art. 67 Formulare

1 Das EJPD legt die für die Stellung der eigenen Ersuchen, für die Beantwortung der ausländischen Ersuchen sowie für die polizeiliche Informationshilfe ohne Ersuchen zu verwendenden Formulare fest.

2 Es legt weiter die Formulare fest, die für die Begründung der Weiterleitung eines Ersuchens, der Verweigerung von Informationen und der Verzögerung der Beantwortung zu verwenden sind.

Art. 68 Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes

1 Der Bundesrat ist ermächtigt, selbständig internationale Abkommen abzuschliessen über die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, die eine Änderung der in Anhang 1 genannten Straftaten bewirken.