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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
hen ist, dass Daten zwischen ihnen zu den genannten Zwecken ausgetauscht werden dürfen.
3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt wenden die Strafverfolgungsbehörden des Bundes das gesamte 2. Kapitel über die polizeiliche Informationshilfe an.
4 Die Kantone wenden beim Vollzug von Bundesrecht ebenfalls das gesamte 2. Kapitel über die polizeiliche Informationshilfe an, soweit keine kantonalen Kompetenzen zur polizeilichen Informationshilfe mit den Schengen-Staaten bestehen.
5 Für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten dürfen nicht strengere Regeln gelten als für die Weitergabe an schweizerische Strafverfolgungsbehörden.
6 Spezialgesetze, die strengere Regeln für die Weitergabe an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen, finden auf die Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten keine Anwendung.
Art. 59 Strafverfolgungsbehörden des Bundes
1 Als Strafverfolgungsbehörden des Bundes nach diesem Abschnitt gelten neben fedpol alle weiteren Behörden, die nach Bundesrecht befugt sind, zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen.
2 Insoweit Behörden Verwaltungsstrafverfahren durchführen, sind sie vom Geltungsbereich dieses Abschnittes ausgenommen.
Art. 60 Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten
Als zuständige Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten gelten die Behörden nach Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI.
Art. 61 Informationen
Die polizeiliche Informationshilfe nach diesem Abschnitt umfasst alle Arten von Daten, die bei den Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind und sich auf Straftaten beziehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind.
Art. 62 Kommunikationswege und Anlaufstellen
1 Die polizeiliche Informationshilfe zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten erfolgt über die für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle.
2 Fedpol kann als zentrale Anlaufstelle für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten.