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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

4 Zugriff auf das System mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben Stellen von fedpol, die sich:

a. mit der Gefährdungsbeurteilung befassen, zum Schutz von gefährdeten Perso-

nen und Gebäuden;

b. mit Personenschutzaufgaben befassen, zum Schutz von gefährdeten Personen;

c. mit Staatsschutz- oder Terrorermittlungen befassen, zur Verhinderung und

Verfolgung strafbarer Handlungen.

5 Folgenden am System nicht direkt angeschlossenen Stellen und Personen dürfen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden:

a. Departementen, Amtsstellen und Sicherheitsorganen der zivilen und militäri-

schen Verwaltung zum Schutz von Behörden, Personen und Gebäuden;

b. den Hausherren der Gebäude des Bundes zur Verhinderung des unberechtigten

Zutritts von Personen;

c. in- und ausländischen Vertretungen sowie internationalen Organen zum Schutz

völkerrechtlich geschützter Personen;

d. in- und ausländischen Polizeiorganen zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher

Aufgaben;

e. Verantwortlichen von Anlässen und Privaten, soweit die Bekanntgabe notwen-

dig ist, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden.

3. Kapitel: Verwaltungspolizeiliches Informationssystem

Art. 77 Informationssystem über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportver-

anstaltungen

1 Fedpol betreibt ein elektronisches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben.

2 In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die Ausreisesperren, Massnahmen nach kantonalem Recht im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen oder andere Massnahmen wie Stadionverbote verhängt worden sind, aufgenommen werden, wenn:

a. die Massnahme von einer richterlichen Behörde ausgesprochen oder bestätigt

worden ist;

b. die Massnahme aufgrund einer Straftat ausgesprochen worden ist, die zur

Anzeige an die zuständigen Behörden gebracht wurde; oder

c. die Massnahme zur Wahrung der Sicherheit von Personen oder der Sportveran-

staltung notwendig ist und glaubhaft gemacht werden kann, dass die Massnahme begründet ist.