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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
a. Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewandten
Methoden;
b. Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP
nützlich sind;
c. Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Kriminali-
tät;
d. Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen.
3 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
4 Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden. Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 88) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern.
5 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizu-
sammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale
Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198134 übertragenen Aufgaben;
c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbe-
hörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten;
d. fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes zur Erstellung von Analysen und
für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.
6 Ist die Beschaffung der im System erfassten Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese nach Massgabe von Artikel 12 Absatz 4 informiert werden.
Art. 81 System internationale und interkantonale Polizeikooperation
1 Fedpol betreibt das System internationale und interkantonale Polizeikooperation. Dieses dient:
a. zum Austausch:
1. von kriminalpolizeilichen Informationen,
34 SR 351.1